Ihre Eltern wollen oder haben Ihnen bereits ein Haus überschrieben? Oder Sie sind der testamentarische Alleinerbe des Hauses? Oder haben einen Schenkungsvertrag auf den Todesfall? Dann sollten Sie wissen, was Ihre Geschwister – und wann – von Ihnen verlangen dürfen.

Hausübergabe zu Lebzeiten
Wenn Sie zu Lebzeiten Ihres Vaters oder Ihrer Mutter zB das Haus bekommen sollen oder schon bekommen haben (Schenkung; Übergabevertrag mit Wohnrecht und dergleichen), haben Ihre Geschwister bis zum Tod der Übergeber gar keine Rechte (klug wäre es natürlich, mittels Abfindung für einen Pflichtteilsverzicht die Rechtslage endgültig zu klären). Danach gelten de facto die gleichen Regeln gelten wie beim Erben:
Ein Kind erbt das Haus
Variante A) Der Vater stirbt. Die Mutter lebt nicht mehr. Die Kinder teilen sich das ganze Erbe.
Bei 2 Kindern ist der Erbteil jeweils 1/2.
Bei 5 Kindern jeweils 1/5.
Der Pflichtteil jedes Kindes ist die Hälfte des Erbteils, also 1/4 oder 1/10, je nach Zahl der Kinder.
Variante B) Der Vater stirbt. Die Mutter lebt noch. 2 Kinder leben noch. Die Mutter hat 1/3 Erbteil, die Kinder teilen sich immer 2/3 Erbteil.
Das heißt, bei 2 Kindern hat jedes Kind eine Erbteil von 1/3.
Bei 5 Kindern hätte jedes einen Erbteil von 2/15 (2/3 : 5 = 2/15).
Der Pflichtteil jedes Kindes ist die Hälfte des Erbteils, also 1/6 oder 1/15, je nach Zahl der Kinder.
Wenn das Haus nicht vererbt, sondern auf den Todesfall geschenkt wurde, gilt das Gleiche.
Was ist die Berechnungsbasis für den (Schenkungs-)Pflichtteil?
Der Wert des Hauses zum Todeszeitpunkt.
Wenn das Haus aber schon zu Lebzeiten verschenkt wurde:
- der Wert zum Zeitpunkt der Schenkung
- vermindert um ein allenfalls vorbehaltenes Wohnrecht oder Fruchtgenussrecht
- aufgewertet um die Inflation
Wer muss wann den Pflichtteil zahlen?
WER: Die Erben im Verhältnis ihrer Erbteile.
Wenn das Haus zu Lebzeiten verschenkt wurde und der Erbe selbst nicht einmal seinen Pflichtteil bekäme, wenn er den Pflichtteilsberechtigten auszahlt, muss der Beschenkte verhältnismäßig mitzahlen.
WANN: Am besten sofort am Todestag, denn ab da laufen 4 % Zinsen! Fällig ist der Pflichtteil aber erst 1 Jahr später. Bei besonderen Gründen kann die Fälligkeit ganz oder teilweise um einige Jahre erstreckt werden.
In welchen Fällen erhalten die Geschwister nichts?
Pflichtteilsverzicht
Ein Pflichtteilsverzicht muss von einem Notar beurkundet werden. Wer so etwas unterschreibt, will meistens etwas dafür.
Erbunwürdigkeit
Wer wirksam enterbt wurde (siehe mein Beitrag Enterben – aber richtig!) oder erbunwürdig ist, bekommt auch keinen (Schenkungs-)Pflichtteil.
Schenkung an Schwiegertochter / Schwiegersohn?
Nur Schenkungen an ein Kind begründen ewig einen Pflichtteilsanspruch der anderen Kinder. Eine Schenkung an den Ehegatten des Kindes verjährt pflichtteilsrechtlich jedoch schon nach 2 Jahren. Wenn also der Schenker nach der Schenkung noch 2 Jahre und 1 Tag lebt, erhält kein Kind etwas vom Hauswert! Es darf nur nicht im Schenkungsvertrag stehen, dass eigentlich eh das Kind über das Haus verfügen darf, das wäre eine anfechtbare Umgehung.
Hier können Sie ein Testament kostenlos auf Anfechtbarkeit prüfen lassen, hier finden Sie den Testamentsanfechtungsguide für Österreich. Unten finden Sie ein Kontaktformular für eine kostenlose Erstberatung.
Rechtsanwalt für Erbrecht