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Waffenrechtskuriosa Teil 1 – Vollautomatenmagazine

Aus aktuellem Anlass will ich in Zukunft die vom Gesetzgeber nicht erkannten oder schlicht hingenommenen Wertungswidersprüche im WaffG in einer Reihe “Waffenrechtskuriosa” veröffentlichen.

Große Magazine für vollautomatische Waffen sind vom WaffG nicht erfasst. Das WaffG spricht nur von Magazinen für halbautomatische Waffen. Das BMI hat mit Schreiben vom 4.3.2020 an alle LPDs zugestanden, dass Vollautomatenmagazine weiterhin frei sind, solange sie nicht auch für Halbautomaten passen (Gz 2020-0.092.792). Kurios, wenn man bedenkt, dass das ganze Magazin-Verbot daher rührte, dass in Frankreich von Terroristen mit vollautomatischen Waffen Menschen erschossen wurden.

… wohl nicht für Repetierer gebaut …

Das Verbot für Halbautomatenmagazine ist aber deswegen wohl nicht verfassungswidrig (Gleichbehandlungsgebot). Denn es wird zwar vom Gesetz die im Vergleich zu einem einzelnen Halbautomaten größere “Gefährdung” durch einen einzelnen Vollautomaten negiert, allerdings kann man argumentieren, dass es in Österreich sehr viel mehr Halbautomaten als Vollautomaten in Privatbesitz gibt. Der Gesetzgeber hätte somit auf reale Gefahren reagiert, weil die legalen Halbautomatenbesitzer beschränkt werden.

An dieser Stelle passt der Hinweis, dass der illegale Vollautomatenbesitzer und der illegale Halbautomatenbesitzer vom Gesetzgeber sehr wohl ungleich behandelt werden. Man glaubt es kaum, aber auch dafür gibt es einen Juristenspruch: “Es gibt kein Recht auf Gleichbehandlung im Unrecht.”

Sollten Sie als Jäger oder Schütze eine Frage zu diesem Thema haben, können Sie mich gerne per Mail unter kanzlei@kirschner-recht.at kontaktieren.

Dr. Lorenz Kirschner, Anwalt für Waffen- und Strafrecht

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