Ein kurzer Beitrag:
Wenn es schon zu einer rechtskräftigen Verurteilung zu einer unbedingten Haftstrafe gekommen ist, ist das Ziel ja nicht mehr ein Freispruch.Rechtsanwalt für Strafrecht zu sein, bedeutet mehr als bloße Verteidigung im Hauptverfahren. Sondern auch danach. Die wichtigsten Schlagworte lauten:
- Strafaufschub
- Elektronisch überwachter Hausarres (aka “Fußfessel”)
- Nachträgliche Strafmilderung
- Bedingte vorzeitige Entlassung aus der Haft
- Freigang
Ich hatte über einen Fall von grob fahrlässiger Tötung berichtet, in dem ich nach Mandatsübernahme die unbedingte Haft von 10 Monaten auf 3 Monaten reduzieren konnte.
Danach habe ich gemäß § 6 StVG Strafaufschub von einem Jahr beantragt, was bewilligt wurde.
In dieser Zeit konnte mein Klient einen zusätzlichen Schadenersatz an die Angehörigen des Opfers zahlen.
Ich habe dann eine nachträgliche Strafmilderung gemäß § 31a StGB beantragt, da Schadenswiedergutmachung einen zusätzlichen Milderungsgrund darstellt.
Nunmehr hat das Landesgericht Klagenfurt die unbedingte Haft von 3 Monaten zur Gänze in eine Geldstrafe von 180 Tagessätzen (1 Monat Haft entspricht stets 60 Tagessätzen Geldstrafe) umgewandelt. Mein Klient braucht somit auch keine Fußfessel tragen.
So ein Ergebnis ist sicher nicht billig, aber gute Verteidigung kostet und ihr Ergebnis ist auch nicht immer innerhalb von 3 Tagen sichtbar.
Rechtsanwalt für Strafrecht