Eine Klientin überbringt die Nachricht, es gebe einen vollstreckbaren Strafbescheid der Stadt Wels, obwohl sie zuvor den Bescheid nicht zugestellt erhalten hat.
Nach Recherchen stellt sich heraus, dass die Stadt Wels als erstinstanzliche Behörde den Strafbescheid an die Firmenadresse der GmbH gesendet hat, obwohl die Klientin damals gar nicht mehr Geschäftsführerin der GmbH war.
Der daraufhin erhobene Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wird erstinstanzlich abgewiesen.
Daraufhin erhebe ich Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich.
Das Gericht hat der Beschwerde nun stattgegeben, die Zustellung als unwirksam erkannt und in der Sache die Strafe auf die halbe Mindeststrafe herabgesetzt.
Dr. Lorenz Kirschner
Anmerkung: Wer von einem laufenden Gerichts- oder Behördenverfahren Kenntnis hat, muss bei Wechsel seiner Zustelladresse diese Behörde davon informieren, andernfalls kann ihm grundsätzlich an die alte Adresse wirksam zugestellt werden! Im vorliegenden Fall kam aber eindeutig die Ausnahmebestimmung zum Tragen, wonach die Behörde zumindest versuchen hätte müssen, die neue Zustelladresse ausfindig zu machen.