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Der Testamentsanfechtungsguide für Österreich

In einem Verlassenschaftsverfahren ist ein Testament oder Vermächtnis aufgetaucht, das sie „anfechten“ wollen? Ihnen kommt die Art und Weise der angeblichen Testamentserrichtung komisch vor? Sie erkennen die Unterschrift Ihres Vaters nicht wieder? Oder Sie meinen, dass die letztwilligen Anordnungen schlicht nicht gerecht sind?

Auch formell gültige Testamente sind oft wegen Verletzung der materiellen Vorschriften (unzulässige Enterbung etc.) anfechtbar, also vielleicht werden Sie hier fündig.

Dr. Lorenz Kirschner Bericht ORF OÖ 7.9.2020

Ich kann Ihnen sagen, dass erst seit wenigen Jahren – aufgrund aktueller Urteile des Obersten Gerichtshofes – die Formvorschriften in der Praxis stärker beachtet werden. Bei alten Testamenten, bei denen man früher nicht so genau hinschaute, führt das jetzt oft zur Formungültigkeit. Aber auch die letzwilligen Anordnungen in jüngeren Testamenten, auch wenn sie von Notaren und Rechtsanwälten errrichtet wurden, sind nicht in Stein gemeißelt. Ich bekomme jede Woche Testamente zur Überprüfung hochgeladen und es bestätigt sich immer wieder, dass nicht nur die privat erstellten sondern auch ein guter Teil der von Notaren und Anwälten erstellten Testamente wegen Formfehlern oder inhaltlicher Fehler ungültig ist.

Die 2017 in Kraft getretene Erbrechtsreform hat die formellen Vorschriften deutlich verschärft. Erst die Zukunft wird zeigen, wie viele der seither erstellten Testamente ungültig sind. Die Gründe für die Ungültigkeit eines Testaments können vielfältig sein. Sie als Laie wollen zuerst einmal wissen, ob es überhaupt einen Anhaltspunkt dafür gibt, dass ein konkretes Testament erfolgreich anfechtbar ist. Dazu können Sie entweder meinen kostenlosen Testamentscheck nutzen oder sich folgenden Überblick samt Fallbeispielen für ungültige und anfechtbare Testamente bzw. Enterbungen zu Gemüte führen.

Inhaltsverzeichnis

1. Nicht eigenhändige (fremdhändige) Testamente anfechten

1.1. Mehrblättriges Testament

Wenn das Testament aus mehreren Blättern Papier besteht, ist es fast immer ungültig, auch wenn es von einem Notar oder Anwalt als Zeuge mitunterfertigt wurde.

In der Praxis wurden aus Bequemlichkeit oft vorgedruckte Unterschriftenblätter mit den Namen der Kanzleiangestellten als Zeugen “dazugeklammerlt” oder “mitgeheftet” oder “mitgebunden”. Da nicht nachweisbar ist, dass das schon vor der Unterschrift des Testators geschehen ist, weiß man ja nicht, was für eine Unterschrift die Zeugen bezeugen wollten.

Die gute alte Schule errichtete jahrzehntelang längere Testamente schlicht auf A3-Blättern. Das ergibt 4 A4-Seiten, mehr als genug für fast alle Testamente.

Ausnahme: Ein gerichtliches Testament oder ein Notariatsakt ist nötig, wenn man glaubt, für ein Testament mehr als 4 A4-Seiten zu brauchen. Bei einem Notariatsakt (auffällig oft im Altenheim oder Krankenhaus errichtet) gibt es interessanterweise aber fast öfter Bedenken zur Testierfähigkeit des Erblassers seitens der nicht bedachten Verwandten als bei anderen Testamenten #LINK.

Bildbeispiele:

….

1.2. Weniger als 3 Zeugen

1.2.1. Nicht gleichzeitig anwesend

Ein fremdhändiges Testament ist seit 2017 nur bei der Unterfertigung durch 3 gleichzeitig anwesende Zeugen gültig (§ 579 ABGB). Bis 2016 mussten es zwar auch 3 Zeugen sein, aber nur 2 von ihnen mussten gleichzeitig anwesend sein.

Dieser Formfehler ist sicher sehr selten. Aber mir wurde schon ein Testament – wohlgemerkt in einer Anwaltskanzlei errichtet – übermittelt, das nur 2 Zeugen unterschrieben hatten.

Die gleichzeitige Anwesenheit wird in der Praxis am Testament schriftlich festgehalten, kann aber auch anders bewiesen werden. In der Praxis kommt es immer wieder vor, dass sich die Krankenschwester nicht mehr erinnern kann, ob sie gleichzeitig mit dem Arzt als Zeugin am Totenbett war oder sogar weiß, dass sie alleine im Zimmer war. Hingegen wissen Angestellte von Notariaten und Anwaltskanzleien auch noch nach Jahren, dass sie alle gemeinsam im Zimmer waren…

1.2.2. Befangenheit eines Zeugen

Seit 2017 gibt es viel mehr Verwandte und Bekannte des Erblassers, die als Testamentszeugen unbrauchbar sind (§ 588 ABGB):

  • Jedermann, soweit er im Testament selbst bedacht wird bzw. etwas erbt (auch Vermächtnisnehmer)
  • Eltern, Kinder und Geschwister des Erben oder seines Partners
  • Partner (Ehegatten, Lebensgefährten) des Erben
  • Gesetzliche Vertreter, vertretungsbefugte Organe, Gesellschafter, Machthaber und Dienstnehmer bedachter juristischer oder natürlicher Personen

Wenn so eine Person als Zeuge eines fremdhändigen Tesaments fungierte, fehlt es an der nötigen Zahl von 3 unbefangenen Zeugen.

1.3. Zeuge nicht identifizierbar

Seit 2017 muss meines Erachtens die Identität der Zeugen schon aus dem Testament hervorgehen. Die Zeugen müssen also ÜBER der Unterschrift (sonst hieße es nicht UNTERschrift) des Erblassers genannt werden. Geschätzt 2/3 bis 3/4 aller Anwälte und Notare sehen die Identitätsdaten der Zeugen aber erst DANACH, nämlich bei den Zeugenunterschriften, vor. Oberstgerichtliche Rechtsprechung hierzu gibt es noch nicht.

1.4. Eigenhändiger „Letzter-Wille-Zusatz“ fehlt

Eine Unterschrift allein ist schnell herausgelockt: “Unterschreib das da einmal schnell!” – wer kennt das nicht?

Daher hat der Gesetzgeber auch in Hinblick auf den Tatmodus der Vorarlberger-Justiz-Testamentsfälscher ab Jänner 2017 eine neue Sicherheit eingebaut: Der Erblasser muss nicht nur unterschreiben, sondern auch einen Passus, den man sonst in seinem Leben kaum schreibt, zB: “Das ist mein letzter Wille” oder “Das ist mein Testament” oder “So soll es nach meinem Tod geschehen“.

Fraglich ist, ob allgemeinere Wendungen wie “So soll es sein” ausreichen.

Diese Erhöhung der Fälschungssicherheit führt dazu, dass im Sinne der alten Formvorschrift nach 1.1.2017 errichteten fremdhändigen Testamente massenhaft ungültig sind. Aus den online übermittelten Testamenten sehe ich nicht nur, dass offenbar viele anwaltlich oder notariell errichtete Testamente ungültig sind. Sogar ein verbreitetes (und teures) Praxishandbuch beinhaltet in der nach Jänner 2017 erschienenen Neuauflage das alte, nicht an die neue Rechtslage angepasste, Testamentsmuster! Alle auf dieser Basis errichteten Testamente sind eindeutig formungültig.

Bildbeispiele:

Richtig – falsch Beispiele…

1.5. Zeugenzusatz fehlt

Eigentlich schon vor 100 Jahren verpflichtend eingeführt, hat die Praxis und der OGH den eigenhändigen Zeugenzusatz nicht wörtlich genommen, sondern einen Vordruck gelten lassen. Teils sogar den unter der Unterschrift stehenden Vordruck “als Testamentszeuge”.

2017 hat sich das geändert. Alte Testamentsmuster führen daher leicht zur Unwirksamkeit. Auch das unter 1.4. genannte Praxishandbuch beinhaltet so ein unbrauchbares Muster.

Bildbeispiele:

Richtig – falsch Beispiele…

1.6. Unterschrift mangelhaft

Zeugen sind meistens die Kanzleiangestellten und der Notar bzw. Rechtsanwalt selbst. Erfahrungsgemäß unterschreibt der Chef am schleißigsten, weil er 30-mal am Tag irgendetwas unterschreibt. Ich nehme mich da nicht aus. Aber beim Testament heißt es Obacht. Denn der Oberste Gerichtshof musste die Frage erst selten klären. Aber egal ob bei Unterschriften von Amtsträgern oder von Erblassern, jedesmal stellt der OGH klar: Ein bloßes “Handzeichen” = “Paraphe” = “Kurzunterschrift” ist keine Unterschrift! So etwas ist ja auch nur wenig fälschungssicher und daher nur bei schreibunfähigen Erblassern, dafür mit zusätzlichem Sicherheitsnetz, ausreichend.

Der Erblasser selbst ist sich der Wichtigkeit des Vorgangs meist bewusst und unterschreibt leserlich.

Eine Unterschrift ist es nur dann, wenn man bei Kenntnis des Namens des Unterfertigenden zumindest den Namen des Unterfertigenden andeutungsweise aus der Unterschrift herauslesen kann.

Sie glauben gar nicht, wie oft eigentlich in der Theorie die Formgültigkeit eines Testaments an der unleserlichen Unterschrift eines Zeugen scheitern könnte, aber in der Praxis nicht tut. Meine Vermutung: Die örtlichen Richter, Rechtsanwälte und Notare kennen wechselseitig die Unterschriften und sehen daher kein Problem.

Bildbeispiele:

1.8. Zeuge zeugnisunfähig

Zeugen müssen die Sprache des Erblassers verstehen und über 18 Jahre alt sein, bei einem Nottestament genügen 14 Jahre.

Weiters dürfen sie weder taub noch blind noch stumm sein und müssen bei voller geistiger Gesundheit sein.

Dieser Mangel ist mir noch nie untergekommen, in der Praxis ist er vermutlich vernachlässigbar.

1.9. Schlechtsichtiger, blinder, leseunfähiger oder schreibunfähiger Erblasser

Ein Erblasser, der nicht lesen kann, muss sich die fremdhändige Verfügung von einem der drei Zeugen in Gegenwart der beiden anderen Zeugen, die sie schon gelesen haben, vorlesen lassen und bekräftigen, dass diese seinem Willen entspricht.

Der Schreiber eines fremdhändigen Testaments oder Vermächtnisses kann kann grundsätzlich auch Zeuge sein. Er darf aber, wenn der Testator nicht lesen kann, nicht der Vorleser des letzten Willens sein (§ 590 ABGB). Also aufgepasst, wenn Sie bei einem bekanntermaßen blinden Erblasser bei den Zeugenunterschriften den Namen des Anwalts oder Notars entdecken. Da hätte es dann wohl 4 Zeugen gebraucht.

Wenn der Erblasser nicht schreiben kann, muss er statt der Unterschrift und des eigenhändigen Zusatzes sein Handzeichen in Gegenwart der Zeugen eigenhändig setzen und ausdrücklich sagen, dass die Urkunde sein letzter Wille ist. Die Anführung des Namens des Testators durch einen Zeugen ist interessanterweise nicht notwendig (§ 580 Abs 1).

2. Eigenhändige Testamente anfechten

Eigenhändige Testamentsie vergessen manchmal auf wichtige Umstände (Anrechnungen, Stundungen, mögliches Vorversterben eines Erben etc.) und werden oft nicht registriert. Und so verschwinden sie auffällig oft, wenn sie den Finder nicht erfreuen.

Aber ansonsten halte ich sehr viel vom eigenhändigen letzten Willen:

  • indiziert geistige und körperliche Testierfähigkeit
  • fälschungssicher
  • kostenlos
  • keine der Formungültigkeiten, die mit Zeugen zusammenhängen, können auftreten

Eigentlich kann es nur folgende Formmängel geben:

2.1. Nur teilweise selbst geschrieben

Das kam mir noch nicht unter. Denkbar wäre beipielsweise, dass irgendjemand andere die Nummern der zu vererbenden Sparbücher einsetzt, weil sie der Erblasser wegen der kleinen Schrift nicht lesen konnte. Auch wenn der Erblasser erst nachher unterschreibt ist das Testament – wohl nicht ganz, aber zumindest in diesem Punkt – unwirksam.

2.2. Verweis auf andere Urkunde

Das kommt immer wieder vor. Ein Verweis ist aber nur wirksam, wenn er auf eine eigene wirksame letztwillige Verfügung verweist. Das bedeutet, dass beide Verfügungen auffindbar (naja, eigentlich muss nur ihr Inhalt und gültiges Zustandekommen und der unabsichtliche Verlust bewiesen werden…) und formgültig sein müssen!

Bildbeispiel:

2.3. Unterschrift mangelhaft

Siehe oben.

2.4. Nachträgliche Ergänzungen oder Streichungen nicht unterschrieben

Der häufigste Mangel von eigenhändigen Testamenten ist, dass die Erblasser nachträglich “nur ein bißchen” etwas umgeschrieben haben. Auch eine eigenhändige Änderung muss unterschrieben werden, sonst ist sie immer ungültig!

Hingegen sind Streichungen ohne Unterschrift nach der Rechtsprechung gültig – obwohl man bei bloßen Strichen ja in Wahrheit gar nicht sagen kann, wer sie gesetzt hat. Es ist dann eine Beweisfrage, wer die Streichung wann vorgenommen hat.

Bildbeispiele:

Richtig – falsch Beispiele…

3. Gerichtliches oder notarielles Testament anfechten

Ein Testament in Form eines Gerichtsprotokolls oder Notariatsaktes kann fast nur wegen Testierunfähigkeit oder Motivirrtum anfechten.

3.1. Befangenheit eines Zeugen

Ein Richter oder Notar braucht 2 zusätzliche Zeugen, keiner darf befangen sein.

4. Nottestament anfechten

Nottestamente im Sinne des § 584 ABGB sind fremdhändige oder mündliche Testament mit nur 2 statt 3 Zeugen, falls die Gefahr droht, dass der Erblasser stirbt oder die Testierfähigkeit verliert, bevor er sein Testament in ordentlicher Form errichten kann (eigenhändig; fremdhändig mit 3 Zeugen; gerichtlich oder notariell).

Eine Gefahr bei Nottestamenten ist, dass ohne böse Absicht einer der Zeugen befangen ist – man konnte ihn sich ja nicht aussuchen. Außerdem entstehen Nottestamente ohne Rechtsberatung und in emotionalen Ausnahmesituationen, sodass fast immer rechtlich etwas übersehen wird. Das macht sie angreifbar.

Zu Coronazeiten ist das Nottestament wieder öfter ein Thema, die Praxis zeigt nach 2 Jahren Corona mittlerweile leider, dass Nottestamente meist an zwei Dingen scheitern: a) Es ist meist nur 1 andere Person im Raum anstatt 2 und b) die Formulierungen sind den Gerichten zu unklar. Essenszusteller und Krankenpflegepersonal sind die klassischen Zeugen, sie können sich an den konkreten Wortlaut nicht erinnern und “Die Liesl soll alles kriegen!” muss ja nicht unbedingt als Testament gemeint gewesen sein…

4.1. Keine Notsituation

Nur wenn “unmittelbar” die “begründete” Gefahr bestand, dass der Erblasser stirbt oder die Testierfähigkeit verliert, genügen 2 Zeugen bzw. genügt die mündliche Errichtung anstelle eines schriftlichen Testaments. Im Krankenhaus kann das schon einmal fast nicht sein, weil da immer 3 Leute herumlaufen, und dass Papier und Stift fehlen, mag so sein, wird aber kaum vom Gericht geglaubt werden. In einem von mir geführten Erbschaftsstreit hatte die Erblasserin vergessen, ihre Lesebrille an den Quarantäneort (Corona) mitzunehmen, sie konnte also kein schriftliches Testament machen. Aber dieses Argument für die Zulässigkeit eines mündlichen Testamentes wurde vom Gericht sehr kritisch gesehen.

4.2. Notsituation zu lange her

Nottestamente verlieren 3 Monate nach Wegfall der Gefahr ihre Gültigkeit. Das heißt, auch eine in einem Nottestament angeordnete Enterbung entfällt dann, wenn sie nicht in ordentlicher Form wiederholt wird.

5. Enterbung (=Entzug des Pflichtteils) anfechten

5.1. Genannter Enterbungsgrund nicht schwerwiegend genug

Pflichtteil – Dieser Absatz ist noch nicht fertiggestellt.

5.2. Vorhandener Enterbungsgrund war nicht Grund für Enterbung

Pflichtteil – Dieser Absatz ist noch nicht fertiggestellt.

5.3. Enterbung wegen Verschwendertum

Enterbung wegen Verschuldung oder Verschwendertum geht nur, wenn zugleich den Kindern des Verschuldeten der Pflichtteil zugewandt wird.

5.4. Enterbungsgrund wurde verziehen

Dieser Absatz ist noch nicht fertiggestellt.

Erbunwürdigkeitsgrund nachträglich (geht auch vor Enterbung?) verziehen

Enterbung widerrufen

geht eigtl nur in Testamentsform, aber bei Testierunfähigen in jeder Form

5.5. Kind des Enterbten nicht bedacht

Dieser Absatz ist noch nicht fertiggestellt.

Enterbungsgrund betrifft nicht Kind des Enterbten wenn sonst kein testamentarischer Erbe eingesetzt wird

5.6. Halbierung des Pflichtteils ohne Grund

Dieser Absatz ist noch nicht fertiggestellt.

Übergehung in Testament gilt nicht nur als Herabsetzung auf Pflichtteil, sondern jetzt auch als Halbierung des Pflichtteils, wenn begründbar?

5.7. Unterhaltsanspruch trotz Enterbung

Dieser Absatz ist noch nicht fertiggestellt.

6. Auflagen und Bedingungen anfechten

6.1. Sittenwidrige Auflagen und Bedingungen

Solche Klauseln gelten als nicht beigesetzt. Das heißt nicht, dass das Testament nicht gilt, sondern dass das Gegenteil dessen herauskommt, was der Verstorbene wollte! Wer also sein Kind nur unter der Bedingung als Alleinerben einsetzt, dass es “nicht schwul” wird, oder “dem Nachbarn eine reinhaut”, der erreicht das Gegenteil: Das Kind erbt alles, egal was es macht.

6.2. Unverständliche oder unbestimmte Bedingungen

Es gilt dasselbe wie bei sittenwidrigen Bedingungen, sie gelten als nicht vorhanden.

Unverständliche Bedingungen können auch ein Indiz für Testierunfähigkeit sein, dann gilt aber das Testament als Ganzes nicht!

6.3. Bestreitungsverbot für Gültigkeit des Testaments ist unwirksam

Die letzwillige Anordnung, dass niemand oder eine bestimmte Person (meist trifft es das auf den Pflichtteil gesetzte Kind) das Testament bestreiten dürfe, weil er sonst weniger erbt, ist gemäß § 712 ABGB unwirksam, wenn nur die Echtheit oder der Sinn der letztwilligen Verfügung und die Auslegung des Bestreitungsverbots angefochten, sittenwidrige oder gesetzlich verbotene Anordnungen bekämpft oder Formungültigkeit eingewendet wird.

6.4. Auflage ist bloß als Wunsch gemeint

Vor allem privat errichtete Testament enthalten oft “Wünsche” von Erblasserinnen (den nach meiner Erfahrung äußern Frauen öfter als Männer im Testament noch Wünsche an die Verwandtschaft). Das Problem dabei: Ein Wunsch ist ein rechtliches Nichts, ist es aber eine Auflage an den Erben oder Vermächtsnehmer, muss er sie erfüllen, wenn er nicht den Verlust des Erbes oder Vermächtnisses riskieren will. Die Unterscheidung zwischen Wunsch und Auflage ist bei privaten Testamenten eine Einzelfallfrage, bei professionell errichteten Testamenten geht man dagegen davon aus, dass der Notar oder Anwalt bewusst jene Formulierung gewählt hat, die dem zuvor im Gespräch mit dem Testierwilligen erforschten Willen entspricht.

7. Testament wegen Drohung, List, Irrtum oder Erbschleicherei anfechten

Dieser Absatz ist noch nicht fertiggestellt.

Zu eigenen Gunsten oder auch nur Aufhebung eines anderen Testaments

§ 540 zur Erklärung des letzten Willens gezwungen oder arglistig verleitet

7. 1. Drohung

Dieser Absatz ist noch nicht fertiggestellt.

Zur Testamentserrichtung gezwungen. Drohung mit Gewalt ist jedenfalls verboten.

Ob die Drohung mit “sonst kommst Du in’s Heim” oder “sonst sitzt Du morgen auf der Straße” auch sittenwidrig ist, wird hingegen vom Einzelfall abhängen.

7.2. List

Dieser Absatz ist noch nicht fertiggestellt.

Täuschung, Betrug va. wenn Aufhebung eines bestehenden Testaments erreicht wurde. Wenn Enterbungsgründe oder schlechtes Verhalten von Kindern vorgegaukelt wurden, damit die Pflegerin erbt.

7.3. Irrtum

7.3.1. Übergehung eines nachgeborenen oder unbekannten Kindes

Dieser Absatz ist noch nicht fertiggestellt.

Einziges Kind nachgeboren = alles ungültig; eines von mehreren nachgeboren = bedacht wie das am geringsten bedachte Kind

7.3.2. Irrtum über begünstige Person oder zugewendete Sache

Dieser Absatz ist noch nicht fertiggestellt.

§ 570

7.3.3. Irrtümliche Annahme eines Enterbungsgrundes

Dieser Absatz ist noch nicht fertiggestellt.

erbt voll

7.4. Erbschleicherei

Dieser Absatz ist noch nicht fertiggestellt.

8. Testament wegen Testierunfähigkeit anfechten

Unabhängig von der Testierform, also sogar bei gerichtlichen und notariellen Testamenten, kann Testierunfähigkeit eingewendet werden.

Selbst ein Richter oder Notar sehen den Erblasser beim Testieren ja nur relativ kurz und demente Personen können oft eine Fassade eines geistig gesunden Menschen ganz gut 1 Stunde aufrechterhalten.

Ein Erblasser muss zwar nicht mehr geschäftsfähig sein, für Testierfähigkeit genügt das Wissen, wem man welche Werte hinterlassen will. Oft fehlt es aber auch daran. Ein Hinweis sind plötzliche oder wiederholte Kehrtwenden hinsichtlich des bedachten Personenkreises oder das Nichterwähnen einzelner wichtiger Vermögenswerte.

Gibt es Anhaltspunkte für eine Testierfähigkeit, kann man im Erbschaftsprozess mithilfe eines psychiatrischen Sachverständigen und Aussagen von im besten Fall unabhängigen Zeugen wie Nachbarn und Ärzten versuchen, die Testierunfähigkeit zum Tiestierzeitpunkt zu beweisen.

8.1. Demenz

Dieser Absatz ist noch nicht fertiggestellt.

Entmündigt / Besachwaltet / Erwachsenenvertretung ist nur Indiz, aber kein Beweis mehr. Was ist heute mit den vor 2017 nicht vor Gericht oder Notar errichteten Testamenten von Besachwalteten?

8.2 Rausch

Dieser Absatz ist noch nicht fertiggestellt.

Testament im Rausch

8.3. Minderjährige

Dieser Absatz ist noch nicht fertiggestellt.

Mündig, aber nicht gerichtlich oder notariell

Nottestament anders

9.     Testament wegen unklarer Formulierung anfechten

9.1. Erbstücke zweideutig bezeichnet

Dieser Absatz ist noch nicht fertiggestellt.

9.2. Erbteile nicht eindeutig zugeteilt

Dieser Absatz ist noch nicht fertiggestellt.

9.3. Vorausvermächtnis vs. Hineinvermächtnis

Dieser Absatz ist noch nicht fertiggestellt.

9.4. Unklar, welcher Erbe Vermächtnisse auszahlen muss

Dieser Absatz ist noch nicht fertiggestellt.

9.5. Unklar, ob Ersatz- oder Nacherbschaft

            Dieser Absatz ist noch nicht fertiggestellt.

inkl. frei gewordene Vermächtnisse

9.6. Unklar, ob Einsetzung als Erbe oder nur als Vermächtnisnehmer

Dieser Absatz ist noch nicht fertiggestellt.

10. Testament wegen Verstoß gegen einen Vertrag anfechten

Der letzte Wille ist grundsätzlich frei. Wenn jemand einem anderen eine Erbeinsetzung zusichert und sich nicht daran hält, müssen die Erben des Vertragsbrüchigen dem anderen maximal jene Kosten ersetzen, die dieser in seiner enttäuschten Erbeinsetzungserwartung erbracht hat (Pflegeleistungen, Haushaltsdienste, Haussanierung und dergleichen).

Es gibt aber 2 Ausnahmen, bei denen ein Vertrag ein Testament aushebelt:

10.1.     Verletzung eines Erbvertrages

Dies kommt in der Praxis wegen der Seltenheit von Erbverträgen selten vor und da Erbverträge Notariatsakte sind, ist der Streit schnell zugunsten des Vertragspartners beendet. Allerdings ist strittig, ob Erbverträge nur zu Gunsten eines Ehegatten abgeschlossen werden können, oder auch zu Gunsten anderer Personen.

10.2. Verletzung einer (Nicht-)Anrechnungsvereinbarung

Dieser Absatz ist noch nicht fertiggestellt.

11.     Testament wegen Widerruf anfechten

11.1. Testament absichtlich vernichtet

 Dieser Absatz ist noch nicht fertiggestellt.

                       Aufhebung

Nur noch Kopie – BWL für zufälliges Abhandenkommen (zB Haus abgebrannt) beim Testamentserben

11.2. Nachträgliche Streichungen

Dieser Absatz ist noch nicht fertiggestellt.

Brauchen auch Streichungen eine Unterschrift? Wenn nein, wer hat BWL, von wem sie stammen?

11.3. Vermuteter Widerruf

    Dieser Absatz ist noch nicht fertiggestellt.

                    Nachträgliche Scheidung, Trennung oder Adoptionsaufhebung

                              Verkauf oder Umgestaltung einer vermachten Sache. Besonderheit bei Verkauf während Sachwalterschaft/Vormundschaft, weil es dann ja nicht aufgrund des Willens des Erblassers geschieht.

                        Exekution – Behördlich angeordneter Verkauf reicht nicht

11.4. Widerspruch zu späterer letztwilliger Verfügung

Dieser Absatz ist noch nicht fertiggestellt.

12.     Testament wegen Erbunwürdigkeit des Haupterben anfechten

12.1. Straftaten gegen Verstorbenen, seine Angehörige oder den Nachlass

Gilt nur, wenn eine Vorsatzstraftat mit einer Strafdrohung von mehr als 1 Jahr Haft begangen wurde. Ob eine strafgerichtliche Verurteilung erfolgt ist, ist theoretisch irrelevant, für die Beweislast in der Praxis eines Zivilprozesses aber sehr wohl relevant.

12.1.1. Unterschlagung von Verlassenschaftsvermögen

Dieser Absatz ist noch nicht fertiggestellt.

12.1.2. Täuschung durch Erbschleicher

Dieser Absatz ist noch nicht fertiggestellt.

12.1.3. Beweismittelbetrug im Nachlassverfahren

Dieser Absatz ist noch nicht fertiggestellt.

12.2. Schweres seelisches Leid zugefügt

Dieser Absatz ist noch nicht fertiggestellt.

Nur Erblasser oder auch Angehörigen?

12.3. Testament erzwungen oder Änderung verhindert

Dieser Absatz ist noch nicht fertiggestellt.

Familiäre Pflichten grob vernachlässigt

§ 770

Dr. Lorenz Kirschner, Rechtsanwalt für Erbrecht

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