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Rückwirkende Änderung des Pflichtteilsrechts – Ewige Anrechnung von Schenkungen

Vorgeschichte

Mit Inkrafttreten des Erbrechts-Änderungsgesetzes 2015 (ErbRÄG 2015) am 1. Jänner 2017 ist das österreichische Pflichtteilsrecht in einigen zentralen Punkten reformiert worden. Eine besonders praxisrelevante Neuerung betrifft die unbefristete („ewige“) Anrechnung von Schenkungen, sofern der bzw. die Beschenkte pflichtteilsberechtigt war. Damit gehen regelmäßig Fragen einher:

  • Wann spielt diese „ewige“ Anrechnung überhaupt eine Rolle?
  • Welche Auskunftsansprüche haben potenzielle Erben und Pflichtteilsberechtigte nun?
  • Kann man Dokumente aus der Verlassenschaft oder dem Sachwalterakt des Verstorebenen kopieren?

Im Folgenden gebe ich – aus Sicht meiner Tätigkeit als Erbrechtsanwalt – einen kompakten Überblick und beziehe mich insbesondere auf die jüngere Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs (OGH), etwa in den Entscheidungen 2 Ob 166/20f, 2 Ob 60/22w, 2 Ob 227/19z und 2 Ob 52/18p.


1. „Ewige“ Anrechnung von Schenkungen an pflichtteilsberechtigte Personen

Noch vor der Erbrechtsfeform war es (vereinfacht gesagt) nach einer 2-jährigen Frist möglich, dass bestimmte Schenkungen nicht mehr in die Pflichtteilsbemessung fielen. Diese Frist entfällt jetzt aber rückwirkend, sofern die Schenkung an eine Person erfolgte, die sowohl im Zeitpunkt der Schenkung als auch im Sterbezeitpunkt des Erblassers zum Kreis der gesetzlichen (abstrakt) Pflichtteilsberechtigten gehörte.

Der OGH hat in seiner Entscheidung (z. B. 2 Ob 166/20f) betont, dass es dabei auf die „abstrakte Pflichtteilsberechtigung“ ankommt. Das bedeutet, dass zum Beispiel Kinder oder Enkel, die im Ernstfall Pflichterbenpositionen haben könnten, eine unbefristete Anrechnung ihrer Geschenke hinnehmen müssen. Ob sie am Ende „konkret“ geerbt hätten, ist unerheblich – die Zugehörigkeit zum Kreis der pflichtteilsberechtigten Personen reicht aus.

Beispiel:

• Großmutter schenkt Enkel E im Jahr 2014 eine wertvolle Immobilie.
• Großmutter verstirbt 2020.
• Obwohl mehr als fünf Jahre zwischen Schenkung und Tod liegen, wird der Immobilienwert bei der Pflichtteilsberechnung („Hinzurechnung“) berücksichtigt, wenn E abstrakt pflichtteilsberechtigt war (z. B. weil E’s Mutter oder Vater noch lebten).


2. Das neue Pflichtteilsrecht und der Auskunftsanspruch (§ 786 ABGB)

a) Hintergrund und Ziel

Damit Pflichtteilsberechtigte ihre Ansprüche (Schenkungsanrechnung, Pflichtteilsberechnung) nicht nur am Papier haben, sondern auch in der Praxis durchsetzen können, brauchen sie Informationen: Was wurde wann und an wen verschenkt, und wie hoch war der Wert? War der Beschenkte pflichtteilsberechtigt? Wohin verschwand der angeblich bezahlte viel zu geringe Kaufpreis für das Haus der Oma? Genau dafür hat das ErbRÄG 2015 in § 786 ABGB einen Auskunftsanspruch geschaffen. Entscheidend ist, dass auch direkte Ansprüche gegenüber dem Geschenknehmer bestehen.

b) Wer muss Auskunft erteilen?

Laut § 786 ABGB schulden drei Parteien Auskunft:

  1. Die Verlassenschaft,
  2. Die Erben,
  3. Der Geschenknehmer.

Entegegen der früheren Rechtslage darf man nun direkt den Beschenkten auf Auskunft klagen (zB mit Stufenklage, dazu an anderer Stelle).

c) Welcher Umfang?

Gemäß OGH-Judikatur (vgl. 2 Ob 227/19z; 2 Ob 60/22w) erfasst dieser Auskunftsanspruch grundsätzlich nur die Schenkungen, die der jeweils Betroffene selbst bekommen hat. Ein Geschenknehmer muss also Auskunft über jene Zuwendungen geben, die er selbst erhalten hat – jedoch nicht über mögliche Schenkungen an andere Personen (außer Sonderfälle des allgemeinen Auskunftsanspruchs nach der EGZPO, aber das ist eine andere Geschichte).

Der OGH (z. B. 2 Ob 227/19z) verlangt allerdings, dass es wenigstens Indizien oder Anhaltspunkte geben muss, dass eine bestimmte Person tatsächlich eine anrechenbare Schenkung erhalten hat. Bei Schenkungen innerhalb eines engen Familienkreises reicht meist schon der Nachweis einiger Geschenke aus, um eine Auskunft über „alle“ denkbaren weiteren Zuwendungen fordern zu können. Auch wer früher bloß eine Erbschaft ausgeschlagen hat (und dies wirtschaftlich einer Schenkung an den nächtsgereihten und jetzt Verstorbenen gleichkommt), kann auskunftspflichtig sein.


3. Akteneinsicht: Was darf man sehen?

Oft liegen wichtige Informationen (z. B. zur Vermögensbilanz, zu Guthaben und Schulden) schon im Verlassenschaftsakt oder im Sachwalterakt beim Bezirksgericht. Die Einsichtnahme ist allerdings grundsätzlich nur Parteien des Verfahrens oder Personen, die ein „rechtliches Interesse“ daran glaubhaft machen, möglich (§ 219 Abs 2 ZPO iVm § 22 AußStrG).

In seiner Entscheidung 2 Ob 52/18p stellte der OGH klar:

  • Ein Hinzurechnungsberechtigter hat durch seinen Auskunftsanspruch nach § 786 ABGB ein anerkanntes rechtliches Interesse daran, Daten aus dem Verlassenschaftsakt zu erhalten (zB aus dem Vermögensverwaltungsteil des Sachwalteraktes).
  • Die Einsicht darf aber nur im unbedingt nötigen Ausmaß gewährt werden, um schutzwürdige Interessen Dritter zu respektieren (beispielsweise müssen die Namen von Gläubigern, Kontonummern oder einzelne Passagen geschwärzt werden, wenn sie nicht für die Pflichtteilsberechnung relevant sind).

4. Praktische Folgen und Tipps

  1. Frühzeitige Prüfung von Schenkungen
    Wer an nahe Angehörige (Kinder, Enkel etc.) Vermögen unentgeltlich überträgt, sollte wissen, dass solche Zuwendungen praktisch zeitlich unbegrenzt in eine künftige Pflichtteilsberechnung einfließen können.
  2. Auskunftsansprüche gezielt geltend machen
    Pflichtteilsberechtigte können im Zweifel zuerst von der Verlassenschaft oder den Erben Auskunft verlangen. Wenn klar wird, dass eine bestimmte Person eine Schenkung erhielt, darf man auch direkt den Geschenknehmer in Anspruch nehmen. Reine Vermutungen genügen aber nicht; es braucht nachvollziehbare Indizien.
  3. Sonderfall „Erbausschlagung = Schenkung“
    Unter bestimmten Voraussetzungen kann sogar die Ausschlagung einer Erbschaft durch den jetzt Verstorbenen als Schenkung an seine Ersatz- oder Miterben gewertet werden. Das kann Ansprüche auf Hinzurechnung begründen.
  4. Gerichtliche Akteneinsicht
    Verlangt man zusätzlich Einsicht ins Verlassenschaftsaktenmaterial, wird diese meist nur insoweit gewährt, wie Informationen für die eigenen, konkret dargelegten Ansprüche erforderlich sind. Persönliche Informationen Dritter werden in der Regel geschwärzt, wenn sie nicht für die Pflichtteilsbemessung relevant sind.
  5. Rechtliche Beratung
    Da die pflichtteils- und schenkungspflichtrechtliche Materie seit den Neuerungen äußerst komplex geworden ist, empfiehlt sich professionelle Beratung – sowohl für allfällige Geschenkgeber (Erblasser) als auch für (angehende) Pflichtteilsberechtigte.

5. Fazit

Das ErbRÄG 2015 hat klarere, aber auch strengere Regeln für die Berücksichtigung von Schenkungen im österreichischen Pflichtteilsrecht gebracht. Insbesondere wenn die Schenkung an eine (abstrakt) pflichtteilsberechtigte Person erfolgte, gelten heute unbefristete Anrechnungszeiträume. Zeitliche Limitierungen oder alte „Zwei-Jahres-Fristen“ stehen nur noch familienfernen Begünstigten (z. B. Schwägern, Schwiegertochter, Schwiegersohn, Cousin) zur Verfügung.

Wer davon betroffen ist – egal ob Schenkender (Erblasser), Geschenknehmer oder Pflichteilsberechtigter –, sollte möglichst früh fachlichen Rat einholen. So können unangenehme Überraschungen, lange Rechtsstreitigkeiten und unnötige Kosten vermieden werden.

Als auf Erbrecht spezialisierter Rechtsanwalt und ehemaliger Verlassenschaftsrichter stehe ich Ihnen gerne für eine individuelle und ausführliche Beratung zur Verfügung und vertrete Sie bei Erbschaftsstreitigkeiten und der Abwehr oder Geltendmachung von Pflichtteilsansprüchen.

Rufen Sie gerne an unter 0 72 42 / 6 73 73 für einen Termin (1. halbe Stunde kostenlos) oder schreiben Sie eine E-Mail an kanzlei@kirschner-recht.at.

Dr. Lorenz Kirschner

Rechtsanwalt Dr. Lorenz Kirschner

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