Der VfGH hat in einer Entscheidung ausgesprochen, dass eine ungerechtfertigte Ungleichbehandung von ehemaligen Ehepartnern bzw. eingetragenen Partnern gegenüber ehemaligen Lebensgefährten besteht. Die Wortfolge des § 156 Abs. 1 Z 1 StPO “wobei die durch die Ehe oder eingetragenen Partnerschaft begründete Eigenschaft einer Person als Angehöriger für die Beurteilung der Berechtigung zur Aussageverweigerung aufrecht bleibt, auch wenn die Ehe oder eingetragenen Partnerschaft nicht mehr besteht” hat er demzufolge als verfassungswidrig aufgehoben.
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Das hat Folgen: Wenn im Volksmund davon die Rede ist, dass jemand die “Aussage zurückzieht”, dann wirkt das nicht immer, siehe der Beitrag https://www.kirschner-recht.at/als-beschuldigter-oder-zeuge-die-aussage-zurueckziehen-das-geht-auch-in-oesterreich-aber/
Strafverteidiger