Zu einem Bluttest darf es bei einem Fahrzeuglenker nur kommen, wenn beim Probanden medizinische Gründe vorliegen, die eine Untersuchung der Atemluft unmöglich machen oder aufgrund einer ärztlichen Voruntersuchung der Verdacht auf Suchtgiftbeeinträchtigung besteht.
Im gegenständlichen Fall hat die Polizei den Probanden zur Blutuntersuchung aufgefordert, da der Proband nicht nachweisen konnte, dass seine Zahnhaftcreme nicht alkholhältig war. Dieses Vorgehen regelt eine polizeiinterne Dienstanweisung. Der Proband verweigerte daraufhin die Blutabnahme. Der positive Alkovortest ergab 2,22 Promille.
Der VwGH hat nun in seiner Entscheidung ausgesprochen, dass die Verweigerung der Blutabnahme durch den Probanden nicht rechtswidrig war und daher nicht Grundlage der Bestrafung sein kann.
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Dr. Lorenz Kirschner