Manchmal geht es weniger um hohe Geldsummen, als um’s Prinzip:
Ein minderjähriger nicht österreichstämmiger Schüler war in seiner Klasse ungut aufgefallen. Er verstand den österreichischen Schmäh nicht und ging dazu über, das nachzusagen, was andere sagten und lustig fanden. Darunter sind heutzutage unter Schülern auch Phrasen, die eigentlich gefährliche Drohungen und Beleidigungen sind. Man mag davon halten was man will, aber mit zweierlei Maß zu messen ist nie gut. Als dieser Schüler diese lustig gemeinten Drohung selbst aussprach, hielten die anderen dies nicht für lustig. Da es sich formal um Drohungen handelte, wurde er flugs in Untersuchungshaft genommen. Obwohl sich der Bedrohte nicht fürchtete. Obwohl der Bedrohte im Whats-App-Verlauf zuerst “gedroht” hatte. Am nächsten Tag wurde der Schüler aus der Untersuchungshaft entlassen.
Monate später wurde ich mit der Verteidigung beauftragt. Vom Vorwurf der gefährlichen Drohung wurde der Schüler freigesprochen. Der zusätzliche Vorwurf der sexuellen Belästigung stand einer Verfahrenseinstellung unter Auflagen (“Diversion”) nicht im Weg.
Doch die Republik weigerte sich mit einer für einen Anwalt für Strafrecht offenkundig falschen Begründung, den nach dem Strafrechtlichen Entschädigungsgesetz zustehenden Haftentschädigungsbetrag zu zahlen – ohnehin ein lächerlicher Tagsatz von ca. 30 Euro (je nach Fall). Ich habe aus Prinzip des Betrag eingeklagt. Die Republik hat keinen Einspruch eingelegt, der Zahlungsbefehl ist rechtskräftig und vollstreckbar geworden. Erst dann hat die Republik die Entschädigung und die Prozesskosten bezahlt.
Rechtsanwalt für Strafrecht