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Gerichtsvollzieherin mit Tod bedroht: Kurze Haft nach Verteidigerwechsel

Ausgangslage:

Die Medien berichteten über einen Unternehmer, der eine Gerichtsvollzieherin in Eferding gefährlich mit dem Umbringen bedroht und genötigt haben soll. Sie sollte ihm die Kennzeichen seines wegen einer geringen Geldforderung gepfändeten Fahrzeugs wiederbringen (BezirksblattHeute; Kleine Zeitung; Krone; OÖN). Das Fahrzeug wurde weit unter Wert versteigert.

Juristisch bedeutet dies dennoch nicht nur eine gefährliche Drohung (§ 107 StGB), sondern einen (ungerechtfertigten) Widerstand gegen die Staatsgewalt (§ 269 StGB zweiter Strafsatz). Die Mindeststrafdrohung beträgt 6 Monate, die Höchststrafe 5 Jahre Haft!

Daraufhin wurde wegen Tatbegehungsgefahr eine Festnahmeanordnung erlassen und vom Haftrichter die Untersuchungshaft ausgesprochen.

Verteidiger- und Strategiewechsel:

Die Verteidigungsstrategie war offenbar dahingehend, schlicht die mündliche Drohung zu leugnen. Meines Erachtens von vornherein nicht aussichtsreich. Denn der Amtsvermerk der Gerichtsvollzieherin über den Wortlaut der Äußerung stellte eine öffentliche Urkunde dar, die trotz der persönlichen Betroffenheit grundsätzlich vollen Beweis liefert. Außerdem ist die Justiz aufgrund von Morden an Justizangehörigen sehr sensibel gegenüber solchen Äußerungen – ich war selbst Richter und kenne die diesbezüglichen Bedenken. So kam es dann auch: Das Gericht hat den Enthaftungsantrag als auch die Beschwerde des damaligen Verteidigers gegen die Verlängerung der Untersuchungsantrag  abgewiesen.

Daraufhin wurde mir die Verteidigung übertragen. In der Hauptverhandlung erfolgte:

  • Ein Geständnis, das es erlaubte, dass dem Opfer die allfällige Belastung einer gerichtlichen Befragung / Konfrontation erspart bleibt, sowie
  • das Anerkenntnis eines Schmerzengeldes von € 500 für die bedrohte Gerichtsvollzieherin, und
  • das Eingeständnis, dass die Gesetze und Umgangsformen einzuhalten sind.

Ergebnis:

Ich konnte das Gericht davon überzeugen, dass eine unbedingte Haft von einem Monat – welche 3 Tage nach der Verhandlung verbüßt sein wird, generalpräventiv und spezialpräventiv ausreicht. Weitere 6 Monate gab es auf Bewährung, womit fast nur die gesetzliche Mindeststrafe verhängt wurde. Da der Staatsanwalt auf Rechtsmittel verzichtete, ist das Urteil bereits rechtskräftig (Krone).

Durch die kurze Beweisaufnahme sind auch die Verteidigungskosten deutlich niedriger, als wenn Zeugen und Opfer der Straftat angehört werden hätten müssen.

OÖN-Artikel

 

Dr. Lorenz Kirschner, Strafverteidiger

 

Rechtsanwalt Dr. Lorenz Kirschner
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