Im Strafprozessänderungsgesetz II 2016 wurden Änderungen bei der Kronzeugenregelung (§§ 209a f.) verankert.
Hier gibt es das (laufend aktualisierte) Handbuch des BMJ zur Kronzeugenregelung.
Ich rate dringend davon ab, ohne vorherige Absprache mit einem Strafverteidiger bzw. Rechtsanwalt das eigenen Wissen der Polizei zu offenbaren. Erfahrungsgemäß erhalten nur wenige volle Straffreiheit, weil die strengen Voraussetzungen der Kronzeugenregel nicht erfüllt werden. Was in Ihrem Fall das Klügste ist, sollte nur unter vier Augen besprochen werden!
Dr. Lorenz Kirschner