Allgemeines zur erkennungsdienstlichen Behandlung
Egal ob Sie tatsächlich eine Straftat begangen haben oder die Polizei Sie nur verdächtigt hat:
Man wird zur Einvernahme geladen und oft wird eine sogenannte “erkennungsdienstliche Behandlung” durchgeführt. Das heißt in Wahrheit nichts anderes als die Erfassung von zB Fingerabdruck, Körpergröße, Blutgruppe, DNA etc. etc.
Auch wenn fast alle durch das Verhalten der Polizei den Eindruck bekommen: An so einer erkennungsdienstlichen Behandlung muss man nicht einfach so mitwirken. Wenn Sie nicht zustimmen, muss die Sicherheitsbehörde einen Bescheid erlassen, mit dem die erkennungsdienstliche Behandlung angeordnet wird. Dagegen können Sie dann ein Rechtsmittel einlegen. Oft wird im Falle der Verweigerung der freiwilligen Mitwirkung aber schon gar kein Bescheid mehr erlassen – eben weil die gesetzlichen Voraussetzungen nicht vorliegen.
Was aber, wenn Ihre Daten schon einmal erfasst wurden? Was, wenn das Strafverfahren, in dem das stattfand, schon abgeschlossen ist?
Die §§ 65 ff Sicherheitspolizeigesetz (SPG) und die §§ 36ff und 45 Datenschutzgesetz (DSG) regeln, dass in vielen Fällen die Daten wieder gelöscht werden müssten. Leider beantragt das fast niemand.
Konkreter Fall
Anfang Oktober 2019 habe ich für einen Klienten, in dessen Akte mir aufgefallen war, dass er vor Jahren wegen einer Anzeige wegen angeblicher gefährlicher Drohung (§ 107 StGB) erkennungsdienstlich behandelt worden war, einen Antrag auf Löschung der Daten gestellt. Nur 2 Wochen später teilt mir nun die Landespolizeidirektion mit, dass dem Antrag stattgegeben wird.
Weshalb die Daten nicht von selbst gelöscht wurden, erfährt man nicht. Es gilt wie so oft: Wer keinen Antrag stellt, bekommt nichts.
Sollten Sie eine Frage zu diesem Thema haben, können Sie mich gerne per Mail unter kanzlei@kirschner-recht.at für eine kostenlose Ersteinschätzung kontaktieren oder mit meinem Sekretariat einen Termin für eine kostenlose persönliche Erstberatung vereinbaren.
Strafverteidiger