Hier erfahren Sie, wie man aufgrund meiner Erfahrung richtig enterbt und es möglichst vermeidet, damit nur zusätzlichen Streit zu erzeugen.
1. Was bedeutet “enterben” in Österreich?
Ok, eigentlich bedeutet “enterben” im österreichischen Recht, dass vom Erblasser im letzten Willen eine “Entziehung des Pflichtteils” angeordnet wird. Aber lassen wir die Spitzfindigkeiten. Sie haben andere Werte als Ihre Kinder und wollen alles zB dem Tierschutzverein oder Arche Austria vermachen. Ihre Kinder sollen nicht einmal den Pflichtteil bekommen.
1.1. Was ist überhaupt der Pflichtteil?
Leicht erklärt: Die Hälfte dessen, was bei gesetzlicher Erbfolge zustünde. Die gesetzliche Erbfolge tritt nur dann ein, wenn es kein (wirksames) Testament gibt.
Gibt es nur einen gesetzlichen Erben, erhält dieser aber grundsätzlich, egal was im Testament steht, zumindest die Hälfte des Vermögens. Gibt es nur zwei Kinder demnach jedes Kind zumindest ein Viertel.
Gibt es drei Kinder und eine Ehefrau, pro Kind ein Neuntel. Denn alle Kinder zusammen müssen sich neben einer Ehefrau 2 Drittel des Vermögens teilen. Also erhält grundsätzlich jeder ein Drittel von zwei Drittel, also zwei Neuntel. Die Hälfte davon ist ein Neuntel.
1.2. Wann kann ich den Pflichtteil halbieren?
Wenn längere Zeitraum vor dem Tod kein Naheverhältnis bestand, wie es sonst zwischen (Enkel-)Kindern oder Ehegatten üblich ist, und Sie den Kontakt nicht grundlos gemieden oder berechtigten Anlass für den fehlenden Kontakt gegeben haben, können Sie den Pflichtteil um die Hälfte mindern (“halbe Enterbung”). Hier gilt es ganz besonders, Beweise zu sammeln und den anderen Erben schon vorher zu übergeben!
2. Wie kann ich jemanden enterben?
2.1. Nennung eines Enterbungsgrundes im Testament
Folgende Enterbungsgründe gibt es, nicht mehr, und nicht weniger:
Der zu Enterbende
- hat gegen Sie oder einen engen Angehörigen eine vorsätzliche Straftat begangen, die mit mehr als einjähriger Freiheitsstrafe bedroht war,
- hat absichtlich die Verwirklichung Ihres letzten Willens vereiteln wollen
- hat Ihnen in verwerflicher Weise schweres seelisches Leid zugefügt,
- hat seine familienrechtlichen Pflichten Ihnen gegenüber gröblich vernachlässigt, oder
- ist wegen einer vorsätzlichen Straftat zu einer zumindest zwanzigjährigen Freiheitsstrafe verurteilt worden oder
- würde wegen seiner Verschuldung oder seines verschwenderischen Lebensstils den Pflichtteil womöglich verschleudern und er wird stattdessen seinen Kinder zugedacht.
Eine Enterbung sollte im Testament ausdrücklich ausgesprochen und begründet werden, eine Ausnahme ist der Fall, dass der letzte Wille gefälscht oder unterdrückt würde, dies führt auch zur sogenannten Erbunwürdigkeit (§ 540 ABGB).
2.2. Nichtnennung eines Enterbungsgrundes im Testament
Nicht zu empfehlen ist, sich darauf zu verlassen, dass eh alle den Enterbungsgrund kennen. Formulierungen wie “Meinen Sohn X enterbe ich aus den ohnehin allen bekannten Gründen.” sind ganz schlecht. Auch, den Sohn X einfach nur im Testament gar nicht erst zu erwähnen. Denn theoretisch kann Sohn X selbst wenn das Vorliegen eines Enterbungsgrundes von den anderen Kindern bewiesen werden kann, behaupten, der verstorbene Erblasser habe ihm diesen einen Enterbungsgrund verziehen (§ 773 ABGB). Also immer – auch wenn es für die Familie peinlich ist – im Testament konkret werden!
2.3. Achtung: Das sind keine Enterbungsgründe (mehr)
Seit der Erbrechtsreform hat sich einiges geändert. Die Wahl des falschen Ehegatten allein ist heutzutage kein ausreichender Enterbungsgrund.
Auch der “unsittliche Lebenswandel” ist seit 1.1.2017 kein Enterbungsgrund mehr. Das heißt, einige frühere Testamente, die auf diesen Enterbungsgrund gesetzt haben, sind insoweit unwirksam geworden!
2.4. Achtung: Wollen Sie, dass die Kinder des Enterbten erben?
Wenn Sie ein Kind einfach nur enterben, aber sonst testamentarisch keinen Erben einsetzen, erben die Kinder des Enterbten. Wenn Sie das nicht wollen, sollten Sie auch abklären, ob Sie nicht deren Pflichtteile herabsetzen können (zB weil lange kein Kontakt bestand).
3. Einzelne Enterbungsgründe
3.1. Straftaten
Hat Ihr Ehegatte oder Kind vorsätzlich eine Straftat gegen Sie begangen, die mit mehr als einjähriger Freiheitsstrafe bedroht ist (es muss keine Verurteilung gegeben haben!), dann können Sie den Täter enterben.
Straftaten gegen andere zählen nur, wenn eine Verurteilung zu einer lebenslangen oder zwanzigjährigen Freiheitsstrafe erfolgt ist.
3.2. Versuchte Beeinträchtigung Ihres letzten Willens
Hat Ihr Ehegatte oder Kind Sie
- zu einem letzten Willen gezwungen oder arglistig verleitet,
- an der Errichtung oder Änderung des letzten Willens gehindert oder
- Ihr Testament unterdrückt
dann sind sie zwar erbunwürdig. Aber: Wenn Sie das nicht in einem (neuen) Testament festhalten, erfährt vielleicht derjenige, den Sie begünstigen wollen, gar nicht davon oder kann den Enterbungsgrund gar nicht beweisen.
3.3. Zufügen von seelischem Leid
Oft ist in einer Familie unklar oder strittig, wer dafür sorgen muss, dass Vater oder Mutter im Alter gut betreut werden. Hat jemand ein Haus übergeben erhalten, aber “schiebt” trotzdem seine Eltern ins Altersheim ab? Oder wollten die das so? Wird eine 24-h-Pflege organisiert? Wieviel persönliche Pflegeleistungen muss man als Kind oder Ehefrau leisten? Klar ist nur, dass eine pflegebedürftige oder gar hilflose Person nicht komplett vernachlässigt werden darf
Vielleicht weiß der Hausübernehmer, dass es seinem Vater dass Herz bricht, dass er es schon vor seinem Tod verkauft. Oder dass der Lieblingshund verkauft wird? Dieser Enterbungsgrund ist sehr weit gefasst, er ist auch sehr unsicher.
3.4. Verletzung familienrechtlicher Pflichten
Die Verletzung muss “gröblich” sein. Außerdem müssen rechtliche Pflichten verletzt werden, nicht nur der Anstand. Meist geht es hier um Unterhaltspflichten.
4. Sammeln Sie Beweise!
Als Spezialist für Erbrecht kann ich Ihnen sagen: Das beste Testament mit Entziehung oder Herabsetzung des Pflichtteils hilft Ihrem Lieblingsenkel nichts, wenn er dann nicht beweisen kann, dass Ihr Sohn ihn geschlagen hat.
Das Problem ist, dass derjenige, der erben soll, gegenüber dem Enterbten nicht nur die testamentarische Enterbung beweisen muss, sondern auch, dass diese zu Recht erfolgte. Und das geht nur mit Beweisen (Photos, Tagebuchaufzeichnungen, Arztbriefen, Anzeigebestätigungen, etc.).
5. Machen Sie ein professionelles Testament
Wenn Sie meinen Beitrag Kann man ohne Rechtsanwalt oder Notar ein Testament errichten? oder Testament-Check gelesen haben, werden Sie selbst beurteilen können, ob es in Ihrem Fall einen Rechtsanwalt für Erbrecht braucht, um ein wasserdichtes Testament zu erstellen, mit dem sichergestellt ist, dass nur derjenige von Ihnen etwas erbt, der es auch verdient hat.
Rechtsanwalt für Erbrecht / Ehemaliger Verlassenschaftsrichter