Das Recht auf Akteneinsicht
§ 51 StPO:
Der Beschuldigte ist berechtigt, in die der Kriminalpolizei, der Staatsanwaltschaft und dem Gericht vorliegenden Ergebnisse des Ermittlungs- und des Hauptverfahrens Einsicht zu nehmen.
Das Gesetz klingt immer schön. Auch die Strafprozessordnung gibt dem Beschuldigten und seinem Verteidiger das Recht, Akteneinsicht zu nehmen (§ 49 Z 3 StPO). Eine Beschränkung dieses Rechts ist die absolute Ausnahme und darf im polizeilichen Ermittlungsverfahren nur erfolgen, wenn besondere Umstände befürchten lassen, dass durch eine sofortige Kenntnisnahme von bestimmten Aktenstücken der Zweck der Ermittlungen gefährdet wäre. Das ist also in der Praxis nur bei verdeckten Ermittlungen, Observationen und Telefonüberwachungen gerechtfertigt.
Die unschöne Praxis
Die Praxis klingt nicht immer schön. Manchmal erzählen mir Klienten, die erst nach ihrer Einvernahme bei der Polizei zu mir kommen, dass sie eigentlich schon gefragt haben, wer sie wie beschuldigt, die Polizei aber gesagt habe, dass sie erst bei Gericht Akteneinsicht erhalten würden.
Da nicht sein kann, was nicht sein darf, ist es aber im Rechtsstaat viel wahrscheinlicher, dass meine Klienten lügen.
Das digitale Mittelalter
§ 52 StPO:
Soweit dem Beschuldigten Akteneinsicht zusteht, sind ihm auf Antrag und gegen Gebühr Kopien (Ablichtungen oder andere Wiedergaben des Akteninhalts) auszufolgen oder ist ihm nach Maßgabe der technischen Möglichkeiten zu gestatten, Kopien selbst herzustellen.
Das Gesetz klingt immer schön. Die Praxis ist, dass man, obwohl man als Anwalt für Strafrecht unmittelbar die Beschuldigtenrechte ausübt, von vielen Polizeiinspektionen die ohnehin digital vorliegenden Amtsvermerke, Einvernahmeprotokolle und Photos dennoch nicht per Mail oder im elektronischen Rechtsverkehr erhält. Auf gut Deutsch: Will man Akteneinsicht, bevor der Akt bei Staatsanwaltschaft oder Gericht ist, muss sich der Verteidiger ins Auto setzen, nach Hintertupfing fahren, Bargeld auf den Tisch legen, eine halbe Stunde warten, wieder zurückfahren. Das kostet den Klienten im Strafverfahren je nach Verfahrensart (bezirkgerichtliche Zuständigkeit – Landesgericht Einzelrichter – Landesgericht Schöffensenat – Landesgericht Geschworenenbesetzung) richtig viel Geld. Für den Anwalt. Ach ja, und pro Seite auch noch 66 Cent! In Schwarz-weiß, Farbkopie gibt’s natürlich sowieso keine, wer braucht das schon bei den ganzen Photos. Nach der 3. Kopie sieht man auch keine Grautöne mehr, man muss ja nicht alles sehen. Das alles ist dem Gesetzgeber aber egal.
Die schöne Praxis
Die Lösung vieler Polizeiinspektionen ist dem Gesetzgeber weit voraus: Der Akt wird mir per Mail übermittelt. Einmal hat ein Polizist die mit seiner Privatkamera aufgenommenen Photos der Unfallstelle auch per Mail geschickt. Der Klient spart viel Geld. Für den Anwalt und Kopierkosten. Die Verfahren sind fair, weil der Beschuldigte bei den Unterlagen dieselbe Qualität hat wie der Staatsanwalt.
Sollten Sie eine Frage zu diesem Thema haben, können Sie mich gerne per Mail unter kanzlei@kirschner-recht.at für eine kostenlose Erstberatung kontaktieren.
Rechtsanwalt für Strafrecht
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