Das Landesverwaltungsgericht OÖ verneint den Anspruch auf einen Waffenpass für die Wachdienstmitarbeiter der Gericht. Es führt aus: “In aller Regel wird eine Person schon deshalb, wenn sie von einem Kontrollorgan aufgefordert wird, die mitgeführte Waffe abzugeben, dieser Aufforderung nachkommen und sich nicht unter Zuhilfenahme der Waffe gewaltsam Zutritt zum Gerichtsgebäude verschaffen.”
Außerdem begründe allein die Tätigkeit als Zutrittskontrollorgan keine konkrete Gefährdung.
Dr. Lorenz Kirschner
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