Viele haben Geschwister, aber nur wenige wollen nach dem Tod der Eltern gemeinsam deren Liegenschaften erben und verwalten. Noch unbeliebter sind Erbschaftsstreitigkeiten, an denen oft nur der Rechtsanwalt gut verdient, die aber ohne Rechtsschutzversicherung ein großes Kostenrisiko darstellen und die Gräben zwischen den Erben so vertiefen können, dass jahrzehntelange Feindschaften entstehen.
Einen guten, raschen aber von Rechtsanwälten und Notaren fast nie gewählten Ausweg bietet der Verkauf des eigenen Teils der Erbschaft. In meiner Zeit als Verlassenschaftsrichter habe ich selbst keinen einzigen Akt geführt, in dem eine Erbschaft oder ein Teil einer Erbschaft verkauft worden wäre. Meiner Meinung nach geschieht dies aber nur deswegen fast nie, weil dazu
1. Kontakte zu Personen/Firmen in Oberösterreich nötig sind, die über entsprechendes Kapital verfügen und
2. das Wissen, was bei einem solchen Vertrag zu beachten ist.
Eine Erbschaft oder ein Vermächtnis (= Legat) kann nicht vor dem Tod des Erblassers verkauft werden (§ 879 Abs 2 Z 3 ABGB), sondern erst danach. Danach aber schon vor Abgabe einer Erbantrittserklärung bis spätestens zur Einantwortung (§ 1278 ABGB).
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Dr. Lorenz Kirschner, Rechtsanwalt für Erbrecht