Was darf man gegen eine fremde Drohne im eigenen Garten machen?
Stand des Beitrag: 16. Jänner 2020
Aus praktischer Sicht gibt es mehrere Möglichkeiten: Zum Beispiel die Abfangdrohne „Copter Interceptor MP200“, die über fremde Multicopter ein Netz wirft; den Gartenschlauch, abgerichtete Raubvögel oder Funkstörsysteme.
Der Amerikaner macht es klassisch mit der Schrotflinte: https://futurezone.at/digital-life/65-jaehrige-schiesst-drohne-mit-schrotflinte-ab/218.559.102
Vor kurzem wurde auch in Österreich berichtet, dass ein von einer Drohne belästigter Grundeigentümer diese abschoß und dies vom Gericht gutgeheißen wurde. Der Haken dabei: Der Fall spielte in Deutschland (https://www.mdr.de/sachsen/dresden/dresden-radebeul/prozess-drohne-abschuss-100.html, dort keine Schrotflinte – ein guter Schütze trifft auch mit dem Luftdruckgewehr). Dort regelt § 229 BGB die erlaubte Selbsthilfe.
Wann liegt eine Notwehrsituation vor?
In Österreich regelt die Selbsthilfe § 19 ABGB, aber nur im Ansatz. Klar ist, dass die Drohnenabwehr und nötigenfalls -zerstörung über eigenem Grund nur im Rahmen der Notwehr oder des Notstands zulässig ist.
Notwehr dürfen Sie ausüben, wenn Sie ihr Eigentum, ihr Leben (oder Gesundheit) oder ihre Freiheit nur selbst schützen können, weil Gericht oder Polizei zu spät kämen. Wenn eine Drohne also beispielsweise gefährliche Flugmanöver ausführt, wodurch Sachen oder Personen gefährdet werden. Wenn Sie aber “bloß” gefilmt werden oder dies befürchten – so wie in dem Fall in Deutschland – liegt “bloß” ein Eingriff in Ihre Privatsphäre (strittig, ob dies ein Teil der Freiheit ist, aber immerhin ein verfassungsgesetzlich geschütztes Recht) vor.
Die in Deutschland erfolgreiche Argumentation des Grundbesitzers war, dass er den Drohneneigentümer nicht ausforschen würde können und de facto nie etwas gegen die Drohne tun könnte, außer wenn er sie abschießt (damit spielte sein Anwalt wohl auf den deutschen Fall an, in dem ein “Spanner” jede Nacht in ein fremdes Haus eindrang und im Schlafzimmer der Eigentümer stand, ohne sonst gefährlich zu werden oder etwas zu stehlen. Da er ja immer schneller weglaufen konnte, als die gerade aufwachenden Eigentümer, konnte er nur durch eine Schussverletzung an weiteren “nächtlichen Besuchen” gehindert werden, was der Ehemann irgendwann einmal auch umsetzte. Streng genommen war es nach klassischer Definition keine Notwehrsituation, weil die Lebensgefährdung des Einbrechers außer Verhältnis zum bloßen Recht auf Privatsphäre im Haus steht. Aber nachdem die Polizei das Haus nicht jede Nacht von außen sichern konnte/wollte, und künftige Einbrüche zu erwarten waren, schlug das Pendel zugunsten des Rechts auf Privatsphäre aus.)
Aus technischer Sicht ist das richtig. Die Behörden sind ja gar nicht in der Lage, den Luftraum über dem betroffenen Grundstück und die Funkfrequenzen ständig zu überwachen. Dies erfordert Personal und Techniken, die nur zur Aufklärung schwerer Straftaten eingesetzt werden.
Rechtfertigender Notstand
Aus rechtlicher Sicht wird alles immer eine Abwägungsfrage bleiben. Denn dem zu tief überfliegenden Ballonfahrer darf man auch nicht den Ballon zerschießen, nur weil man nicht weiß, wie er heißt und wo man ihn verklagen könnte. Und der Wert der Drohne kann auch schnell über 1000 Euro liegen.
Das Hauptproblem: Die Privatsphäre wird in Österreich von der Rechtsprechung und den meisten Rechtswissenschaftern nicht als Teil des notwehrfähigen Rechtsgut “Freiheit” angesehen. Mehr dazu weiter unten.
Bloßer Überflug vs. Kreisen/Filmaufnahmen
In Österreich enthält § 2 LFG ein sogenanntes Legalservitut für Hobbyflieger mit Bewilligung. Nach einer Entscheidung des Obersten Gerichtshofes aus dem Jahr 1998 gilt die Freiheit des Luftraums nicht nur für Luftfahrzeuge, sondern für jedes Luftfahrtgerät – also auch bewilligungsfreie Drohnen (Spielzeugmodelle).
In der Rechtswissenschaft hat jedoch Dr. Kathrin Stiebellehner vertreten, dass bloßer Überflug über fremden Grund erlaubt sei, nicht aber Kreisen. (Schmidthuber, Journal für Strafrecht, 2018, 481). Man denke an Flugzeuge: Dürfte der Pauschalreiseflieger nach Mallorca nicht über fremde Grundstücke fliegen, müsste man ihn auf der Straße nach Mallorca tragen. Sowohl ein Flugzeug als auch eine Drohne haben aber eine Betriebserlaubnis nach dem LFG.
Zutreffend vertritt Dr. Stiebellehner auch, dass bloße Spielzeugdrohnen dies nicht zu Gute kommt, da sie erst gar nicht unter das LFG fallen. Ich würde ergänzen, dass auch der Überflug einer Drohne, für die die erforderliche Bewilligung, Meldung oder Haftpflichtversicherung nach dem LFG fehlt, unzulässig ist. Da man das einer Drohne aber kaum ansieht (es sei denn, die Beschriftungsbestimmungen werden dahingehend geändert), kann man die Legalität des Überflugs als Grundeigentümer de facto nicht prüfen – es sei denn, es ist klar erkennbar eine Spielzeugdrohne.
Ich rate jedenfalls dazu, beim Auftauchen von Drohnen über eigenem Grund (aber auch, wenn in der Nähe fliegende Drohnen offenbar den eigenen Grund filmen), Beweisvideos anzufertigen, weil Sie nur so später ein mehrfaches Verletzen Ihres Eigentums und Ihrer Privatsphäre beweisen können (siehe oben den Fall des Spanners!). Die Anzahl und Dauer (Intensität) der Rechtsverstöße ist bei der Abwägung der Interessen (Drohneneigentum vs. Grundeigentum/Privatsphäre) sicher zu berücksichtigen.
Mache ich mich strafbar?
Die Rechtslage in Österreich ist noch nicht geklärt. Es könnte sein, dass sie sich mit dem Abschießen einer fremden Drohne über eigenem Grund zwar nicht strafbar machen, aber zivilrechtlich ersatzpflichtig. Ein Mitverschulden des Drohnenlenkers – egal ob er die Drohnen absichtlich oder unabsichtlich über fremden Grund gelenkt hat – würde aber vorliegen. Die pauschale Auskunft des Innenministeriums, dass ein Abschießen illegal sei (https://futurezone.at/digital-life/wo-man-mit-drohnen-ueberhaupt-fliegen-darf/103.459.928 am Ende) wird sich in Zeiten, in denen der Schutz der Privatsphäre von den Gerichten immer mehr beachtet wird, nach meiner Einschätzung als ehemaliger Richter als falsch erweisen.
Als Grundeigentümer sollten Sie nur im Rahmen des rechtfertigenden Notstands handeln. Dabei müssen Sie aber auf Eigentum, Gesundheit oder Leben von unbeteiligten Dritten und eine generelle Güterabwägung achten! Wenn Sie Dritte – ungewollt aber doch – gefährdet oder fahrlässig beeinträchtigt haben, wenn auf sie oder ihr Auto eine Drohne aus 50 Metern Höhe abstürzt, droht eine Anklage (§ 90 StGB Gefährdung, § 88 StGB fahrlässige Körperverletzung, § 80 StGB fahrlässige Tötung etc.). Es ist auch nicht ausgeschlossen, dass diese Handlungen als die korrespondierenden Vorsatzdelikte angeklagt würden – weil die Staatsanwaltschaft meint, man hätte unnötigerweise die Schädigung des Dritten “in Kauf genommen”. Zuallerletzt könnten Sie sich vielleicht noch auf den bloß “entschuldigenden Notstand” stützen. Wenn es soweit kommt, brauchen Sie aber sicher einen Strafverteidiger.
Allgemeine Rechtsinformationen zu Drohnen
Allgemeine Rechtsinformation zur Gesetzeslage betreffend Drohnen in Österreich samt Links finden sie hier: https://www.kirschner-recht.at/drohnen-rechtsinformationen/
Sollten Sie als Konsument eine Fragen zu diesem Thema haben, können Sie mich gerne per Mail unter kanzlei@kirschner-recht.at für eine kostenlose Erstberatung kontaktieren. Für Gewerbetreibende erstelle ich gegen vorherige Kostenschätzung auch Rechtsgutachten.
Dr. Lorenz Kirschner, Rechtsanwalt für Strafrecht