Corona und Hochzeiten – geht das?
Wie schon von Anfang an von mir festgehalten (https://www.kirschner-recht.at/verfassungswidrige-strafen-bei-corona-ausgangssperren/), war ja die Corona-Verordnung mit Freiheits- bzw. Ausgangsbeschränkung rechtswidrig. Die ständig neuen Rechtsnormen zum Thema Corona erlauben es mir nicht, zu allem hier etwas zu veröffentlichen (Update vom 1.11.2020: Ist das Garagenpartyverbot verfassungswidrig?).
Derzeit erreichen mich aber vermehrt Anfragen zu Hochzeiten (die meisten wurden ja aufgeschoben). Das Gesundheitsministerium wechselt ja seine Ansichten laufend:
In diesem Ratgeber des Ministeriums (LINK zum PDF) hieß es noch, dass im Juli 2020 bis zu 100 Personen OHNE fixe Sitzplätze bei Hochzeiten sein können, im August und September 200 Personen.
Dann gab es einen Ratgeber zur sinnvollen Frage:
Welche Regelungen gelten für Trauungen und Hochzeitsfeiern?
siehe diesen Screenshot:
Das Ministerium hat diese Seite offline genommen, mit der netten Bemerkung: “Sicherlich finden Sie die von Ihnen gewünschten Informationen an anderer Stelle. Verwenden Sie hierfür die Suchfunktion (oben).”
Viel Glück dabei.
Dann muss ich wohl ran: Derzeit (Stand 25.9.2020) sind Veranstaltungen ohne zugewiesene und gekennzeichnete Sitzplätze mit mehr als zehn Personen in geschlossenen Räumen und mit mehr als 100 Personen im Freiluftbereich untersagt. Personen, die zur Durchführung der Veranstaltung erforderlich sind (Organisatoren, Kellner, Platzanweiser), sind in die Zahl nicht einzurechnen.
Unklar ist, ob Tontechniker, DJs und Photographen zu zählen sind. Da aber das Gesetz hier unklar ist, darf bei einer deswegen erfolgten Überschreitung der Zahl keine Bestrafung erfolgen.
Hochzeiten haben zugewiesene Sitzplätze
Bei genügend zugewiesenen und gekennzeichneten Sitzplätzen (wie es ja bei Hochzeiten seit Jahren ohnehin üblich ist!), können bis zu 1500 Personen indoor feiern. Es bedarf aber bei mehr als 250 Personen einer Bewilligung der Bezirksverwaltungsbehörde, die binnen 4 Wochen über einen solchen Bewilligungsantrag entscheiden muss. Also rechtzeitig den Antrag stellen!
Es ist ein Abstand von einem Meter gegenüber Personen, die nicht im gemeinsamen Haushalt leben oder nicht einer gemeinsamen Besuchergruppe angehören, einzuhalten. Geht sich der Abstand nicht aus, müssen
- die Sitzplätze rechts und links frei bleiben, oder
- Schutzwände aufgestellt werden, oder
- Masken oder Visiere getragen werden.
Das bedeutet, man kann Freunde ersuchen, als gemeinsame Besuchergruppe anzureisen, die Freunde dann können am selben Tisch Platz nehmen.
Betreten
Beim Betreten des Veranstaltungsortes ist ein Schutz zu tragen, am Sitzplatz grundsätzlich nicht (außer fehlender Mindestabstand).
Covid-Konzept nötig ab 50 Personen
Bei mehr als 50 Personen indoor braucht der Veranstalter:
- COVID-19-Beauftragten
- COVID-19-Präventionskonzept mit
- Vorgaben zur Schulung der Mitarbeiter
- Risikoanalyse
- Maßnahmen zur Minimierung des Infektionsrisikos, zB
- Regelungen zur Steuerung der Besucherströme
- spezifische Hygienevorgaben
- Regelungen zum Verhalten bei Auftreten einer SARS-CoV-2-Infektion
- Regelungen betreffend die Nutzung sanitärer Einrichtungen
- Regelungen betreffend die Verabreichung von Speisen und Getränken
Das COVID-19-Präventionskonzept kann auch ein datenschutzkonformes System zur Nachvollziehbarkeit von Kontakten wie beispielsweise ein System zur Erfassung von Anwesenheiten auf freiwilliger Basis beinhalten.
Kirchliche Hochzeiten
Veranstaltungen zur Religionsausübung sind keine Veranstaltungen im Sinne der COVID-19-Maßnahmenverordnung. Das heißt, in Kirchen (woanders wird der Pfarrer Sie kaum trauen) gilt das oben Geschriebene gar nicht.
Update: Achtung – Stand des Beitrags November 2020 und mittlerweile durch den 2. Lockdown veraltet!
Sollten Sie eine Frage zu diesem Thema haben, können Sie mich gerne per Mail unter kanzlei@kirschner-recht.at kontaktieren.
Rechtsanwalt für Strafrecht
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