Ungeachtet einer Beschränkung “auf die Dauer und Tätigkeit als Jagdausübungsberechtigter” ist dies gesetzeskonform dahin zu verstehen, dass die mit diesem Waffenpass verbundene Berechtigung zum Führen genehmigungspflichtiger Schusswaffen auch dann gegeben ist, wenn der Revisionswerber die Tätigkeit als Jadausübungsberechtigter weiter ausüben will bzw. darf, diese jagdliche Tätigkeit jedoch beim Führen der Waffe gerade nicht konkret ausübt (vgl dazu VwGH 28.11.2013, 2013/03/0104).
VwGH Ra 2017/03/008:
Anmerkung: Der Jäger im vorliegenden Fall war auch Waffenhändler, er wollte die Waffe auch in diesem beruflichen Umfeld führen. Der VwGH verwies ihn darauf, dass er hierfür den beantragten zusätzlichen Beschränkungsvermerk gar nicht benötigt. Zuvor verdeutlichte der VwGH aber seine einschränkende Auslegung des Waffentragerechts, wonach dieses quasi nur das letzte Mittel ist, aber ein Gefährdeter zuvor zur Verringerung seiner Gefährdung zB örtlich seinen Parkplatz, das Büro oder zeitlich seine Erledigungen verlegen müsste – womöglich unabhängig von den dafür anfallenden Kosten oder Umsatzeinbußen.