Das vom Vorsatz auf Inverkehrsetzung getragene Anpflanzen von Cannabispflanzen zum Zweck der Gewinnung einer die Grenzmenge (§ 28b SMG) übersteigenden Menge Suchtgift erfüllt bereits den Tatbestand des § 28 Abs 1 zweiter Satz SMG.
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Dr. Johannes Kirschner