VwGH Ra 2017/11/0313 – für die Entscheidung hier klicken:
Wenn die Behörde eine Lenkerauskunft gem. § 103 Abs 2 KFG vom Halter eines Kraftfahrzeuges anfordert, darf dieser grundsätzlich unbeschränkte Einsicht in den Behördenakt nehmen, auch BEVOR er die Auskunft erteilt.
Anmerkung: In der Praxis wurde bislang Akteneinsicht erst gewährt, NACHDEM der Halter die Lenkerauskunft erteilt hatte. Dadurch konnte man nicht vorab abklären, ob man zB auf einem Radarphoto oder auf einem Rote-Ampel-Photo identifizierend abgebildet war. Wer dann die Auskunft nicht oder unrichtig abgab, erhielt neben der Strafe wegen Schnellfahrens auch noch eine relativ hohe Strafe wegen Verletzung der Pflicht zur fristgerechten Nennung des wahren Lenkers.
Dr. Lorenz Kirschner
Rechtsanwalt und Strafverteidiger