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Änderung des Waffengesetzes – Stellungnahme

Zum Entwurf der Änderung des Waffengesetzes habe ich eine Stellungnahme abgegeben. Sie bezieht sich nur auf nicht von der EU-Richtlinie vorgegebene Punkte.

https://www.parlament.gv.at/PAKT/VHG/XXVI/ME/ME_00084/index.shtml#tab-Stellungnahmen

1. Die Neuregelung des § 50 Abs 1 Z 2 gehört zu Abs 2.

2. § 14 müsste systemkonform nun um “Vorrichtungen zur Dämpfung des Schussknalles, Magazine” erweitert werden, weil sonst das Zurverfügungstellen zum Ausprobieren dieser Teile am Schießstand strafbar sein könnte (da § 2 Abs 2 nF iVm § 14 idgF diese Teile nicht erfasst). Das träfe auch Gewerbetreibende, die einen Kunden einen Schalldämpfer am bereits dem Kunden gehörenden Gewehr probieren lassen [die Ausnahme des § 6 Abs 2 gilt nur “im Geschäftslokal” des Waffenhändlers!]. Nicht betroffen wäre hingegen das Ausleihen eines Gewehrs mit montiertem Schalldämpfer. Dieser Wertungswiderspruch ist aufzuheben.

3. Die ex-lege-Rechtfertigung für WP nur für Justizwacheangehörige, nicht aber für Angehörige des bei den Gerichten eingesetzten Wachdienstes (die Rechtsprechung gewährt diesen Personen keinen WP), steht mit dem Erwägungsgrund, besonderes Gefahrenpotential mit zumindest potentiell ausübbarer Waffengewalt entgegenzutreten, nicht im Einklang. Nach derzeitiger Rechtsprechung kann sich ein potentieller Gewalttäter nämlich sogar sicher sein, dass der Wachdienst der Gerichte über keinen WP verfügt (https://www.kirschner-recht.at/der-wachdienst-des-gerichts-ist-unbewaffnet/).

Dr. Lorenz Kirschner

Sportschütze seit 2015, Jagdprüfung 2018

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