Dr. Lorenz Kirschner
Landesverwaltungsgericht Oberösterreich, 2018:
Die beantragte (Ausnahme-)Genehmigung für den Erwerb eines Schalldämpfers wurde abgewiesen, weil keine überwiegenden privaten Interessen für die Verwendung eines Schalldämpfers bei der Jagd dargestellt werden konnten. Außerdem habe für den nicht hauptberuflichen Jäger die Möglichkeit bestanden, eine gesundheitliche Beeinträchtigung durch alternative Formen des Gehörschutzes zu vermeiden.
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Landesverwaltungsgericht Niederösterreich, 2018:
Da das Bundesverwaltungsgericht die Nichtbewilligung eines Schalldämpfers für Freizeitjäger bislang damit begründete, dass damit der Knall für zB. Spaziergänger nicht hörbar sei, wurde dies nun bei einem Ortsaugenschein unter Abgabe eines schallgedämpften Schusses widerlegt und dementsprechend der Schalldämpfer auch einem Freizeitjäger bewilligt.
Anmerkung: Es mag kurios sein, dass der Schalldämpfer in Österreich für Berufsjäger nur aufgrund der EU-rechtlichen Arbeitnehmerschutzvorschriften (Gehörschutz) erlaubt wurde. Dass man mit Kapselgehörschützern auch schießen kann ist klar. Zum Jagen gehört aber mehr als schießen, zB auch das Hören, sei es das Wild oder Warnungen anderer Jagdteilnehmer. Die am Markt befindlichen aktiven Kapselgehörschützer sind vor allem bei längerer Jagd/Ansitz unangenehm zu tragen, vor allem für Brillenträger. Außerdem würde der Verweis auf “alternative Formen des Gehörschutzes” bedeuten, dass es die Ausnahme für Berufsjäger im Gesetz gar nicht gebraucht hätte. Unter dem Gesichtspunkt des verfassungsrechtlichen Gleichbehandlungsgebots dürfte eine Ungleichbehandlung von Berufs- und Freizeitjägern also nur danach erfolgen, welche Form der Jagd ausgeübt wird. Auf die Zahl der jährlich abzugebenden Schüsse kann es dabei auch nicht ankommen, weil schon ein einziger ungedämpfter Schuss irreparable Schäden am Gehör verursacht, erst recht im Lauf der Jahre – ältere Jäger können ein Lied davon singen.