Mein Klient hatte bei einem Einbruchsdiebstahl laut Anklage “Schmiere gestanden”. Strafrechtlich ist das “Beitragstäterschaft” und unterliegt demselben Strafrahmen als wenn man den Einbruch selbst begangen hätte (§ 15 Strafgesetzbuch, kurz StGB).
Seine geständige Verantwortung, das Zurückbringen des Diebesgutes und die bisherige Unbescholtenheit haben aber eine Diversion ermöglicht. Das heißt, nach Zahlung einer Geldbuße wird das Strafverfahren ohne Verurteilung eingestellt. Rechtlich gilt mein Klient daher weiterhin als unbescholten.
Strafverteidiger