Die unterschiedlichen Drohnenkategorien (Multikopter / Quadrokopter)
Spielzeug
- Bewegungsenergie maximal 79 Joule (die Kurvendiagramme der Austro-Control zur Aufprallenergie und Flugenergie sind leider nicht mehr online)
Es gibt keine fixe Gewichtsgrenze, wiegt das Spielzeug auf der Küchenwaage aber über 250 Gramm, sollte man sicherheitshalber aber alle Voraussetzungen für den Betrieb eines Flugmodells (siehe unten) erfüllen.
Gemäß § 24 d Luftfahrtgesetz ist für Spielzeug das Luftfahrtgesetz nicht anwendbar, es ist für den Betrieb keine Bewilligung nötig.
Mit einer Spielzeugdrohne dürfen Sie auch filmen.
Aber: Sobal eine Spielzeugdrohne höher als bis 30 Meter betrieben wird, wird sie zum Flugmodell!
Flugmodell
§ 24c des Luftfahrtgesetzes definiert Flugmodelle so:
- im Fluge in direkter, ohne technische Hilfsmittel bestehender Sichtverbindung zum Piloten verwendbar
- in einem Umkreis von höchstens 500 m
- ausschließlich unentgeltlich und nicht gewerblich im Freizeitbereich und ausschließlich zum Zwecke des Fluges selbst
Werden Flugmodelle (Drohnen, Modellflugzeuge) in einem Umkreis von mehr als 500 Meter (Sicherheitspuffer einhalten!) oder gegen Entgelt oder gewerblich (zB Überflugphotos werden verkauft) oder zu über den Flug an sich hinausgehenden Zwecken (zB Photoreihen; Videostream!) betrieben, gilt das Gerät nicht mehr als Flugmodell, sondern als “unbemanntes Luftfahrzeug“, das die entsprechende Genehmigung bräuchte!
Unbemannte Luftfahrzeuge
Unbemannte Luftfahrzeuge Klasse 1
- Betriebsmasse maximal 150 Kilogramm
- Flug auf Sicht und maximal 150 Meter Höhe
- Entfernung von mehr als 500 Meter möglich
- Betrieb gegen Entgelt und gewerblich möglich
- zu anderen Zwecken als zum Zweck des Fluges selbst möglich (zB filmen, Gifteinsatz in der Landwirtschaft, Kontrolle von Hochspannungsleitungen)
- Betriebsbewilligungspflicht (siehe unten)
Unbemannte Luftfahrzeuge Klasse 2
Auf diese wird hier nicht näher eingegangen (über 150 kg Betriebsmasse oder keine Sichtverbindung beim Flug).
Brauche ich eine Bewilligung?
Spielzeug und Flugmodelle bis einschließlich 25 kg dürfen ohne Bewilligung betrieben werden. Darüber hinaus und für unbemannte Luftfahrzeuge benötigen Sie eine Bewilligung.
Stets eine Bewilligung brauchen Sie bei
- Gewerblichem Betrieb
- wenn Sie Bilder aufzeichnen
Welche konkrete Bewilligung Sie brauchen, sehen sie aus der guten Grafik der Austro-Control zu Drohnen (dort unter “In welche Bewilligungskategorie fällt mein Gerät?”), dort werden auch die Bewilligungsgebühren aufgelistet (Austro-Control Antragsformular).
Gemäß § 140b Luftfahrtgesetz darf aber nicht nur die Austro Control GmbH, sondern gemäß einer Verordnung des Verkehrsministeriums auch der Österreichische Aero Club Bewilligungen erteilen (Antrag für Klasse 1 Kategorie A , Klasse 1 Kategorie B; ).
Brauche ich eine Versicherung – und welche?
Rein praktisch rate ich jedem, selbst wenn er nur eine Spielzeugdrohne oder Flugmodell einsetzen will, vorher nachweislich beim Versicherungsbetreuer unter Nennung der konkreten Drohnendaten (!) nachzufragen, ob die Haushaltsversicherung allfällige Schäden deckt. Wenn nicht, bitte die Versicherung ausweiten. Für unbemannte Luftfahrzeuge ist immer eine eigene Versicherung nötig. Und bestehen Sie auf Einschluss von grob fahrlässig verursachten Schäden (denn wenn die Versicherung nur für leicht fahrlässig verursachte Schäden haftet, ist der Streit mit der Versicherung vorprogrammiert) und bei Bedarf auch Schäden bei Wettbewerben!
Rein rechtlich brauchen Sie eine Luftfahrthaftpflichtversicherung, wenn
- die Drohne über 79 Joule Bewegungsenergie hat, oder
- durch den Betrieb Personen oder Sachen gefährdet werden, oder
- wenn die Drohne höher als 30 Meter fliegt (das ist schnell der Fall!)
Eine private Versicherung steigt übrigens aus, wenn Sie die Drohne gewerblich eingesetzt haben.
Eine Auflistung von Versicherungen für Drohnen finden Sie hier.
Wo und wie darf man mit einer Drohne fliegen?
Um Flüge innerhalb der Wohnung geht es wohl kaum.
Draußen ist aus öffentlich-rechtlicher Sicht vor allem § 18 der per Verordnung festgelegten Luftverkehrsregeln zu beachten. Die maximale Flughöhen sind 30 Meter mit Spielzeug und 150 Meter mit einem unbemannten Luftfahrzeug. Über dicht besiedelten Gebieten oder über Menschenansammlungen im Freien braucht man eine Bewilligung, über feuer- oder explosionsgefährdeten Industriegeländen und Militäreinrichtungen darf generell nicht geflogen werden. Für Flugmodelle und erst recht für unbemannte Luftfahrzeuge gelten weitere Einschränkungen, vor allem im Umkreis von Flughäfen.
Am besten, Sie nutzen Drone-Space der Austro-Control (Apple-Store, Google-Play-Store, Desktop).
Drohnengeräusche können theoretisch aber auch als Ruhestörung gewertet werden, vor allem wenn es gemeindespezifische Ruhezeiten gibt.
Nach einer Entscheidung des Obersten Gerichtshofes aus dem Jahr 1998 gilt § 2 LFG die Freiheit des Luftraums nicht nur für Luftfahrzeuge, sondern für jedes Luftfahrtgerät – also auch bewilligungsfreie Drohnen (Spielzeugmodelle). Meines Erachtens trifft aber die Rechtsansicht von Dr. Stiebellehner richtig, dass bloße Spielzeugdrohnen diese Legalservitut nicht zu Gute kommt, da sie erst gar nicht unter das LFG fallen (Schmidthuber, Journal für Strafrecht, 2018, 481).
Zivilrechtlich erlaubt das Nachbarrecht trotzdem nur ortsübliche Lärmimmissionen. Da Drohnen derzeit wohl (noch!) nirgends ortsüblich sind, ist hier besonderes Streitpotential vorhanden. Starten und Landen auf fremdem Grund ist ebenfalls nicht erlaubt, auch keine Gefährung Dritter durch schlechte Akkus etc.
Dass in den letzten Jahrzehnten der Hobbymodellbauflug kaum ein Problem war, liegt daran, dass dies nur über Feldern stattfinden konnte. Die Bauern waren nicht beeinträchtigt (die oben genannte Entscheidung des OGH war genau so ein Fall). Drohnen brauchen keinen weiträumigen Luftraum und der durchschnittliche Besitzer einers 800m²-Gartens will anders als ein Landwirt seinen Luftraum weniger gern teilen. Der Unterlassungsanspruch des Grundbesitzers kann zu einer Klage führen. Wenn es soweit kommt, dass Ihre Drohne abgeschossen oder mit Störfunk zum Absturz oder Landen gebracht wurde, wird der Gang zu Gericht sehr wahrscheinlich (siehe auch: “Darf man eine Drohne abschießen?“)
Gibt es Flugregeln?
Flugzeuge weichen einander nach rechts aus. Das ist eine internationale Regel. Für Gleiter gibt es in § 14a der Luftverkehrsregeln Sonderregeln. Für Drohnen gibt es keine Regeln. Es wird sich hier, so wie zB im Skisport, voraussichtlich erst im Lauf der Zeit, ein vorerst informelles Regelwerk herausbilden. Ich empfehle, sich mit anderen anwesenden Drohnenpiloten auf die Ausweichregel “nach-rechts” zu einigen.
Darf man mit einer Drohne filmen?
Für Photo- und Filmaufnahmen gelten die allgemeinen Regeln zur Privatsphäre und das Recht am eigenen Bild (§ 24l LFG stellt nur klar, dass eine luftfahrtrechtliche Bewilligung daran nichts ändert). Dritte Personen dürfen ohne deren Zustimmung grundsätzlich nur aufgenommen werden, wenn sie nicht identifizierbar sind. Eine Drohne erweitert nur den Kreis der potentiell Betroffenen.
Wird hingegen nur fremder Grund gefilmt, kommt es darauf an, ob anders in die Privatsphäre eingegriffen wird. Also kein Problem beim Rapsfeld, sehr wohl aber beim großen Garten des Nachbarn. Die Ausrede, man habe nur eine Kameraattrappe an der Drohne befestigt, hilft übrigens nicht, da der Nachbar geltend machen kann, dass er sich diesbezüglich nicht sicher sein kann und sich oder seinen privaten Lebensbereich beobachtet fühlt.
Was, wenn ich mich nicht an die Gesetze gehalten habe?
Datenverarbeitung in Gewinn– oder Schädigungsabsicht – § 63 DSG
Wer sich unter Verwendung von unrechtmäßig verschafften Filmaufnahmen bereichert oder diese anderen zugänglich macht (zB insbesondere Hochladen auf einen auf Erwerbssteigerung ausgerichteten Youtube-Kanal), kann möglicherweise die Straftat der “Datenverarbeitung in Gewinn– oder Schädigungsabsicht” nach § 63 DSG begehen. Strafdrohung immerhin Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe bis zu 720 Tagessätze! Das gilt jedenfalls für denjenigen, der eine erkennbar rechtswidrig gemachte Filmaufnahme für gewerbliche Zwecke nutzt – theoretisch also auch für Medienunternehmen die “nur” berichten (Schmidthuber, ÖJZ 2017, 216: Medienunternehmen lobbyierten erfolgreich gegen den einst geplanten § 120a StGB; das Informationsinteresse der Öffentlichkeit überwiegt nämlich nicht automatisch das Datenschutzinteresse des Einzelnen. Da Ibiza-Video wäre aber so ein Fall, der aufgrund seiner politischen Dimension eine Veröffentlichung rechtfertigt.).
Nach zweitinstanzlicher Rechtsprechung “verschafft” sich der Hersteller eines Videos ein solches. Dr. Kathrin Stiebellehner vertritt hingegen aufgrund einer wohlbegründeten systematischen Interpretation des StGB, dass nach § 63 DSG der bloße Hersteller eines Videos nicht strafbar ist (Schmidthuber, ÖJZ 2017, 213f; Schmidthuber, ZVR 2018, 463). Eine Entscheidung des Obersten Gerichtshofes gibt es dazu leider noch nicht. Eine Strafbarkeit nach anderen Bestimmungen (Cybermobbing, Nötigung etc.) ist natürlich trotzdem denkbar.
Verwaltungsstraftaten (zB Verstoß gegen Luftfahrtgesetz)
Eine Verwaltungsübertretung wegen Nichteinhaltung der Gesetze oder Verordnungen (zB Flug ohne erforderliche Bewilligung; in zu großer Höhe; über einem Flugplatz) kann mit mehreren tausend Euro bestraft werden.
Verstöße gegen das Strafgesetzbuch (StGB)
Wird durch ein gefährliches Flugmanöver eine Person gefährdet oder verletzt, kann dies als gerichtlich strafbare Handlung nach dem StGB (Gefährdung, fahrlässige Körperverletzung, fahrlässige Tötung) – theoretisch bis hin zur absichtlichen Körperverletzung oder gar Mord – verfolgt werden.
Schadenersatz nach ABGB
Der Pilot haftet zudem zivilrechtlich für den verursachten Schaden. Ob – wie bei einem Auto – auch der Besitzer (Halter) einer Drohne haftet, wird wohl erst die Rechtsprechung der nächsten Jahre zeigen.
Relevant wird vor allem werden, ob der Besitzer bzw. Halter der Drohne auch verschuldensunabhängig für Schäden haftet – also bei unvorhersehbaren technischen Defekten und nicht verhinderbaren Abstürzen.
Abgesehen von Sachbeschädigungen ist aber auch verschuldensabhängiger Schadenersatz für Schäden im Sinne des § 1328a ABGB (Beeinträchtigung der Privatsphäre) denkbar!
Unterlassungsklage nach ABGB
Sobald eine Drohne eine Kamera hat und diese nicht eindeutig woandershin gerichtet ist, unterliegt eine im potentiellen Beobachtungsbereich befindliche Person einem “Überwachungsdruck”, selbst eine Kameraattrappe ist dann zu entfernen (OGH 8 Ob 47/14s). Jede Person mit ungerechtfertigtem Überwachungsdruck hat einen zivilrechtlichen Unterlassungsanspruch gegen den Inhaber der Kamera.
Der Betroffene kann wegen Besitzstörung und auf Unterlassung klagen.
Stand dieses Beitrags: 11. Februar 2020
Sollten Sie als Konsument eine Fragen zu diesem Thema haben, können Sie mich gerne per Mail unter kanzlei@kirschner-recht.at für eine kostenlose Erstberatung kontaktieren. Für Gewerbetreibende erstelle ich gegen vorherige Kostenschätzung auch Rechtsgutachten.
(der gerne Zeit für Modellbau hätte, aber nicht einmal seinen Benziner-Buggy zum Laufen bekommt)