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Waffenverbotszonen

Gilt eine Waffenverbotszone auch für Inhaber von Waffenpass oder Waffenbesitzkarte?

Zu den aktuell diskutierten Waffenverbotszonen gemäß § 36b Sicherheitspolizeigesetz ist festzuhalten:

Das Verbot gilt nicht für Menschen, die Waffen in Ausübung ihres Berufes oder auf Grund einer waffenrechtlichen Bewilligung an diesen Orten mit sich führen.” Der unnötige Passus “an diesen Orten” könnte Zweifel erlauben, ob Inhaber eines Waffenpasses nunmehr eine gesonderte Bewilligung brauchen, wenn sie in einer Verbotszone eine Waffe führen. Oder auch Jäger und Inhaber einer Waffenbesitzkarte, die zB durch die Zone nur zum Schießstand, zum Waffenhändler, auf die Jagd etc. müssen.

Der Begriff des “Mit-sich-Führens” könnte nämlich so verstanden werden, dass es auf das tatsächliche Mit-sich-Führen ankommt und nicht auf das Führen im Sinne des § 7 WaffG – denn dort wird die Waffe nur dann “geführt”, wenn man die Waffe (in den Fällen einer Schußwaffe ungeladen) in einem geschlossenen Behältnis und lediglich zu dem Zweck, sie von einem Ort zu einem anderen zu bringen, bei sich hat.

Aus den Protokollen des Nationalrates ergibt sich nur, dass allgemein “private Sicherheitsdienste und Inhaber eines Waffenpasses” vom Verbot ausgenommen sind (https://www.parlament.gv.at/PAKT/PR/JAHR_2018/PK0832/). Die Klarstellung, dass auch alle Personen, die unter § 7 Abs 3 WaffG fallen, ausgenommen sind, fehlt.

Es bleibt daher abzuwarten, wie dies exekutiert wird.

Sollten Sie als Konsument eine Fragen zu diesem Thema haben, können Sie mich gerne per Mail unter kanzlei@kirschner-recht.at für eine kostenlose Erstberatung kontaktieren. Für Gewerbetreibende erstelle ich gegen vorherige Kostenschätzung auch Rechtsgutachten.

Dr. Lorenz Kirschner

Rechtsanwalt für Waffenrecht

Dr. Lorenz Kirschner, Rechtsanwalt für Waffenrecht

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